Schließen sich Freiberufler in einer Personengesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen – so z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte oder beratende Ingenieure – so erzielen die einzelnen Berufsträger im Grundsatz aus dieser Tätigkeit freiberufliche Einkünfte. Allerdings sind insoweit besondere Anforderungen zu beachten: Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den natürlichen Personen im Gesellschafterkreis erfüllt werden. Jeder Gesellschafter muss mithin über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er persönlich qualifiziert ist, tatsächlich entfalten. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der BFH hatte nun über einen solchen Fall zu entscheiden. Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betrieb. Die sieben Partner der Stpfl., drei Senior- und vier Juniorpartner waren approbierte Zahnärzte. Der Aufgabenbereich von Dr. AM, einem der Seniorpartner, war nach den Feststellungen des FG seit der Gründung der Stpfl., alle Angelegenheiten für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb der Praxis gehörten. Hierunter fiel die Betreuung aller vertraglichen Angelegenheiten, die Vertretung der Stpfl. gegenüber Behörden und Kammern (Bezirksärztekammer, Kassenzahnärztliche Vereinigung, Gesundheitsamt, Röntgenstelle, Bauamt), dem Datenschutzbeauftragten, Gerichten, Lieferanten, Banken, dem Steuerberater, dem Finanzamt sowie die interne Revision. Des Weiteren gehörten zum Aufgabenbereich von Dr. AM die Instandhaltung sämtlicher zahnärztlicher Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände sowie die Betreuung baulicher Erweiterungen und Umbaumaßnahmen und Personalangelegenheiten. Überdies war Dr. AM für die Qualitätssicherung, die Organisation der Abläufe und den Bereich Strahlenschutz/Röntgentätigkeit verantwortlich. Als hierzu Beauftragter trat er insbesondere mit den (Aufsichts-)Behörden in Kontakt. Nach den Feststellungen des FG beriet Dr. AM im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch. Die Beratung der Patienten erfolgte außerhalb der Praxisräume bzw. in Situationen, in denen Dr. AM die Patienten „immer wieder“ im Wartezimmer angetroffen habe. Dr. AM war nicht direkt „am Stuhl“ behandelnd tätig und auch sonst in die praktische zahnärztliche Arbeit der sechs Mitsozien und der fünf weiteren angestellten Zahnärzte nicht eingebunden.
Der BFH verwirft nun aber die Ansicht der FinVerw, die auch vom FG bestätigt wurde, dass gewerbliche Einkünfte vorlägen. Vielmehr erzielt die Gesellschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Das Gericht führt aus, dass das Berufsbild des (Zahn-)Arztes in besonderem Maße durch den persönlichen individuellen Dienst am Patienten geprägt ist. Diese patientenbezogene Betrachtung schließt es indes nicht aus, eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen, wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit v.a. und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Auch in diesem Fall entfaltet er Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit. Mit der konsiliarischen Beratung von fünf Patienten entfaltete Dr. AM zudem in geringfügigem, aber – so das Gericht – ausreichendem Umfang eine behandelnde Tätigkeit am Markt.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall sind in solchen Konstellationen die Tätigkeiten sorgfältig zu dokumentieren.