Für Unternehmer und Freiberufler

Freiwillige Anwohnerzahlungen einer Windkraftanlagenbetreiberin als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

11. März 2026


Das FG Münster hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Es ging um eine Kommanditgesellschaft, die Windkraftanlagen errichtet. Im Rahmen der Planungsphase der Windkraftanlagen schloss die Stpfl. mit denjenigen Grundstückseigentümern, deren Entfernung zur Anlage weniger als 600 m beträgt, Vereinbarungen, nach denen diese eine Belastungsvergütung gestaffelt nach Abstand zur Anlage erhalten und im Gegenzug auf den Einwand der optisch bedrängenden Wirkung verzichten. Diese Leistungen erfolgen freiwillig, da weder ein Rechtsanspruch bestand noch das Gewohnheitsrecht Anwendung fand. Einige der von dem Anwohnermodell betroffenen Anwohner beteiligten sich zugleich als Kommanditisten an der Anlagenbetreiberin.





Das FA sah insoweit steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Kommanditgesellschaft. Diese freiwilligen Zahlungen seien unabhängig davon, ob die Empfänger Kommanditisten seien oder nicht, als Geschenke und damit – auf Grund der Höhe der einzelnen Zahlung – als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.





Das FG Münster hat diese Sichtweise mit Urteil vom 1.12.2025 (Az. 1 K 1502/25 F) bestätigt. Vorliegend haben die Empfänger gegenüber der Windkraftanlagenbetreiberin objektiv keine Gegenleistungen für die Zahlungen erbracht. Es handelt sich um freiwillige Zuwendungen, auf die weder ein Rechtsanspruch bestehe noch das Gewohnheitsrecht Anwendung finde. Auch bestanden offensichtlich keine Ansprüche der Anwohner, auf die verzichtet worden sei.





Der Umstand, dass die Windkraftanlagenbetreiberin durch diese freiwilligen Zahlungen eine größere Akzeptanz für ihre Windkraftanlage im Bereich der Anwohner erreichen wollte und nach eigenen Angaben auch erreicht hat, stehe der Beurteilung als Geschenk nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Geschenken auch sog. Zweckgeschenke, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.





Handlungsempfehlung:





In solchen Fällen ist also sorgfältig aufzuklären, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgt, also ob diese freiwillig oder aber in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt.


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