Zum 1.1.2024 sind für Personengesellschaften – und insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – mit dem Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) umfangreiche gesellschaftsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass dies nicht zu Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften führt. Insbesondere verbleibt es bei der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften, d.h. deren Ergebnisse werden bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer erst auf Ebene der Gesellschafter steuerlich erfasst.
Ebenso bleibt es zumindest zeitlich befristet für die Jahre 2024 bis 2026 dabei, dass Grundstücke ohne Belastung mit Grunderwerbsteuer vom Gesellschafter auf die Personengesellschaft und umgekehrt übertragen werden können, jedenfalls in dem Umfang, in dem der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Durch Anwendung einschlägiger grunderwerbsteuerlicher Befreiungstatbestände können damit weiterhin Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf eine durch Kinder gebildete Grundstücksgesellschaft übertragen werden, ohne dass dies mit Grunderwerbsteuer belastet ist. Insoweit sind dann allerdings die Behaltefristen zu beachten.
Handlungsempfehlung:
Gesellschaftsrechtlich ist zu beachten, dass ab 2024 in öffentlichen Registern, wie dem Grundbuch oder dem Handelsregister, zu Gunsten von GbRs nur noch dann Rechte eingetragen werden können, wenn die GbR ihrerseits im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist aktuell eine GbR bereits im Grundbuch (oder z.B. Handelsregister) eingetragen, so gilt zwar ein Bestandsschutz, jedoch werden diesbezügliche Änderungen nur dann eingetragen, wenn die GbR selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Insbesondere für die in der Praxis weit verbreitete Immobilien-GbR wird eine Eintragung im Gesellschaftsregister also zwingend erforderlich sein.
Als eingetragene Gesellschaft ist die eGbR allerdings zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet. Gegebenenfalls sind damit über das Transparenzregister Beteiligungsverhältnisse offenzulegen, die bisher nicht publik sind.