Geschenke unterliegen grds. der Schenkungsteuer, wobei insoweit umfangreiche persönliche Freibeträge vielfach dazu führen, dass tatsächlich keine Schenkungsteuer anfällt. Ausdrücklich steuerfrei gestellt sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“. Dies sind insbesondere Geschenke im üblichen Rahmen, z.B. zum Geburtstag oder zum Weihnachtsfest. Das Gesetz definiert allerdings nicht, was als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ gilt.
Hierüber hatte nun das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Der Streitfall lag im Wesentlichen wie folgt:
– Der heute 60 Jahre alte Stpfl. erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10 000 € und 50 000 €, einmal i.H.v. 100 000 €. Die Gesamtsumme belief sich bis zur streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 auf 450 000 € und überstieg damit den für den Stpfl. maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400 000 €, der innerhalb von zehn Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag i.H.v. insgesamt 610 000 €.
– Der Vater des Stpfl. erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. € jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. €.
– In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Stpfl. an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem ErbStG steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.3.2015 i.H.v. 20 000 €. Der Stpfl. trug vor, dass die geleisteten Geldgeschenke zu besonderen Anlässen erfolgten und unter Berücksichtigung der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Schenkers übliche Gelegenheitsgeschenke darstellten, welche von der Schenkungsteuer befreit seien.
– Für diese Schenkung setzte das beklagte FA allerdings mit Bescheid vom 31.5.2024 Schenkungsteuer i.H.v. 1 400 € fest.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nun mit Urteil vom 4.12.2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass es sich bei dem Geldgeschenk zu Ostern i.H.v. 20 000 € nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. Das Gericht argumentiert insbesondere, dass sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten darf. Ansonsten wären nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Vielmehr habe sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren.
Hinweis:
In der Fachliteratur wird dies überwiegend anders gesehen. Da das FG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt werden wird. Insoweit wäre eine Äußerung des BFH wünschenswert, da es zu diesen Fragen bislang nur sehr wenig Rechtsprechung gibt.