Bei größeren gemeinnützigen Körperschaften, wie z.B. Krankenhäusern, Altenheimen u.Ä. besteht oftmals aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Bedarf, bestimmte Leistungsbereiche, wie Wäscherei, Reinigungsdienste, EDV und kaufmännische Leistungen, in eine separate Service-Gesellschaft auszugliedern. Diese wird in diesen Fällen oftmals für mehrere gemeinnützige Einheiten z.B. eines Krankenhausverbundes tätig. Solche eigenständigen Service-Gesellschaften können nach den steuerlichen Grundregeln allerdings nicht den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, da diese isoliert betrachtet gewerbliche Leistungen erbringen und damit in Konkurrenz zu anderen Wirtschaftsteilnehmern treten. Um diesem Bedürfnis nach Etablierung solcher eigenständigen Service-Gesellschaften in gemeinnützigen Gruppen zu entsprechen, hat der Gesetzgeber in 2020 eine spezielle Regelung aufgenommen, nach der solche Gesellschaften auch den Status der Gemeinnützigkeit erlangen können, wenn diese satzungsgemäß mit einer gemeinnützigen Körperschaft zusammenarbeiten (z.B. in Form der Erbringung von Reinigungsleistungen für ein Krankenhaus) und darüber hinaus die üblichen Regeln der Gemeinnützigkeit beachten, so z.B. keine Gewinne an die Anteilseigner auskehren, sondern die Mittel ausschließlich für die mit der Kooperationskörperschaft (im Beispiel: Betrieb eines Krankenhauses) verwirklichten gemeinnützigen Zwecke einsetzen.
Insofern war nun eine schlichte, eher formale Frage strittig. Die FinVerw verlangt, dass eine solche Kooperation in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag beider Körperschaften (im Beispiel also des Krankenhauses und der Reinigungs-Gesellschaft) verankert ist, also dort festgehalten wird, mit welchem Kooperationspartner in welcher Art und Weise zusammengearbeitet wird. Dieses sog. doppelte Satzungserfordernis ergibt sich aus dem Gesetz nicht. In der Fachliteratur wird insoweit die Meinung vertreten, dass die satzungs-/gesellschaftsrechtliche Verankerung einer solchen Kooperation nur bei der Körperschaft erfolgen muss, die sich auf diese Sonderregelung beruft (im Beispiel die Reinigungs-Gesellschaft). Dieser Meinung folgte auch das FG Hamburg. Zu entscheiden hatte über diese Frage nun aber im Revisionsverfahren der BFH.
Der BFH sieht in Bezug auf diese Sonderregelung nun allerdings grundsätzliche Fragen, die zu klären sind. Zu klären sei, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt. Solche Beihilfen, also die Begünstigung bestimmter Unternehmen, sind im Grundsatz nicht zulässig. Nach § 108 Abs. 3 AEUV ist die Kommission grundsätzlich vor jeder Neueinführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Diese Notifizierung bedeutet nicht per se, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Sie dient vielmehr der Prüfung durch die Kommission, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde nach Auskunft des BMF aber im Streitfall nicht durchgeführt.
Mit Beschluss vom 22.5.2025 (Az. V R 22/23) hat der BFH nun dem europäischen Gerichtshof hierzu mehrere Fragen zur Prüfung vorgelegt. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine solche Beihilfe vorliegt und diese möglicherweise auf Grund der besonderen Konstellation in Gestalt der Kooperation mit einer gemeinnützigen Körperschaft gerechtfertigt sein könnte.
Der BFH äußert jedenfalls Bedenken, dass es durch diese Sonderregelung für Service-Gesellschaften zur Bevorzugung solcher Servicekapitalgesellschaften gegenüber Wettbewerbern kommen kann. Bei einer Bejahung der Gemeinnützigkeit einer solchen Servicekapitalgesellschaft kann diese z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann die gesetzliche Regelung in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zu Lasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. So erlaube diese gesetzliche Sonderregelung die Gründung von großen Servicekörperschaften, die „marktgängige“ Leistungen an eine Vielzahl steuerbegünstigter Körperschaften erbringen, was zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bis hin zur Marktverdrängung von nicht begünstigten Unternehmen führen kann.
Hinweis:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt nun abzuwarten. Sollte der EuGH entscheiden, dass diese gesetzliche Sonderregelung eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie auch die der Stpfl. wäre der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen. Für die Praxis bedeutet diese Vorlagefrage eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Der Sache nach bestätigt der BFH die Ansicht der Vorinstanz. Eine Grundlage für das von der FinVerw geforderte doppelte Satzungserfordernis sieht der BFH nicht.