Körperschaften (so insbesondere Vereine, aber auch GmbHs oder Stiftungen), die gemeinnützige Zwecke verfolgen, genießen steuerliche Vorteile. So sind diese von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit und können steuerliche Spendenbescheinigungen ausstellen. Voraussetzung für die Gewährung dieser steuerlichen Begünstigungen ist zwingend, dass die Satzung (bzw. der Gesellschaftsvertrag bei einer Kapitalgesellschaft) und die Geschäftsführung der Körperschaft den steuerlichen Vorgaben entspricht.
Insbesondere muss aus der Satzung genau hervorgehen, welcher Zweck durch die Körperschaft verfolgt und wie dieser verwirklicht werden soll.
Die möglichen zulässigen steuerbegünstigten Zwecke sind in der Abgabenordnung (AO) abschließend aufgeführt. Dies sind gemeinnützige Zwecke (so z.B. die Förderung des Sports, von Wissenschaft und Forschung oder von Kunst und Kultur), mildtätige sowie kirchliche Zwecke. Diese Anforderungen an die Satzung sollen insbesondere dem FA eine eindeutige Prüfung ermöglichen, ob die Körperschaft tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Der BFH hat nun in der Entscheidung vom 20.11.2025 (Az. V R 23/23) betont, dass die entsprechende Ausgestaltung der Satzung zwingende Voraussetzung für die steuerlichen Begünstigungen darstellt. Im Streitfall verfolgte eine Genossenschaft nach ihrer Satzung „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, ohne diese näher zu umschreiben. Zweck der Gesellschaft war zugleich die umfassende Unterstützung ihrer Mitglieder im Bereich der Informationstechnologie. Mitglieder konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts werden.
Der BFH entschied, dass es vorliegend bereits an der satzungsmäßigen Angabe einer der in der AO entsprechenden Zweckverfolgung fehle. Der (gesetzlich zulässige) gemeinnützige Zweck muss vielmehr ausdrücklich bezeichnet werden. Allein die Unterstützung von Mitgliedern ist keine gesetzlich zulässige Zweckverfolgung. Offen ließ das Gericht, ob die Rechtsform einer Genossenschaft überhaupt eine zulässige Rechtsform für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis ist bei der Ausgestaltung von Satzungen von Vereinen, Kapitalgesellschaften oder auch Stiftungen, die die steuerlichen Begünstigungen der Gemeinnützigkeit anstreben, sehr sorgfältig auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Das Gesetz gibt insoweit ein Muster für die steuerlich relevanten Klauseln vor. Diese müssen dann für den jeweiligen Fall durch Angabe des verfolgten gemeinnützigen Zwecks und der beabsichtigten Art der Zweckverfolgung konkretisiert werden. Im Zweifel sollte steuerlicher Rat eingeholt und auch eine Abstimmung mit der FinVerw vor Beschluss der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags erfolgen.
Daneben hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. V R 10/24) entschieden, dass die zwingend notwendige satzungsmäßige Vermögensbindung gegeben ist, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Im Streitfall wurde dies nicht erfüllt und damit die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt. Es handelte sich um eine gemeinnützig ausgestaltete GmbH. Im Gesellschaftsvertrag war bestimmt: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts [oder] an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“
Diese Formulierung reicht nach der Entscheidung des BFH aber nicht aus. Unter den Oberbegriff „gemeinnützige Zwecke“ und „mildtätige Zwecke“ fallen eine Vielzahl von Tätigkeiten. Insoweit muss zu der gesetzlich angeordneten genauen Bestimmung des Verwendungszwecks der konkret verfolgte steuerbegünstigte Zweck genannt werden.
Hinweis:
Nicht erforderlich ist, eine Empfängerkörperschaft namentlich aufzuführen, wenn in der Satzung ein gemeinnütziger Zweck i.S.d. AO, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung konkret benannt wird. Im Zweifel sollte auch diese Satzungs-/Gesellschaftsvertragsklausel vor Beschluss mit dem FA abgestimmt werden.