Im Rahmen einer Organschaft bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer kann Organgesellschaft nur eine Kapitalgesellschaft sein. Organträger kann dagegen auch eine Personengesellschaft sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine gewerbliche Prägung im Falle einer klassischen GmbH & Co. KG wäre insoweit nicht ausreichend.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) eine wichtige Entscheidung für die Gestaltungspraxis gefällt. Und zwar hat das Gericht klargestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Damit entscheidet der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der FinVerw, welche an die gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding zusätzliche Anforderungen stellt.
Demgegenüber hält der BFH an seiner Rechtsprechung zur geschäftsleitenden Holding fest und überträgt sie auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz. Notwendig – aber auch ausreichend – ist eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Eine solche Tätigkeit kann auch unter den für eine geschäftsleitende Holding entwickelten Kriterien vorliegen. Eine zusätzliche gewerbliche Betätigung, z.B. in der Form der Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen, ist auch im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft nicht zwingend erforderlich.
Deutlich stellt der BFH aber auch heraus, dass eine Organträger-Personengesellschaft gerade nicht jeder (vermögensverwaltende) Holding-Mantel, sondern nur eine (gewerblich tätige) geschäftsleitende Holding sein kann, wobei zwischen der rein vermögensverwaltenden Ausübung von Gesellschafterrechten und der gewerblichen Tätigkeit durch Ausübung einer einheitlichen Leitung ein erheblicher Unterschied besteht.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall sollte sorgfältig dokumentiert werden, dass die Holding tatsächlich auch geschäftsleitend tätig wird. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die geschäftsleitende Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder auf andere Weise einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübt. Insoweit muss stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Insbesondere kann angeführt werden, dass die Geschäftsführer der Holding-Personengesellschaft regelmäßig an Geschäftsführersitzungen teilnehmen, in deren Rahmen das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften erörtert und bestimmt wird.
Hinweis:
Die FinVerw geht bislang – und dem folgend die Gestaltungspraxis – davon aus, dass die Tätigkeit ausschließlich als geschäftsleitende Holding nicht ausreichend ist. Die FinVerw dürfte diese zu enge Auslegung nun nicht mehr aufrecht erhalten können.