Für Hauseigentümer

Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

22. Juli 2025


Der vom BFH zu entscheidende Streitfall stellte sich im Kern recht schlicht dar: Es ging um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, deren Tätigkeit in der Vermietung einer dieser gehörenden Immobilie lag. Mithin erzielten die Gesellschafter dieser Gesellschaft hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nun hatte eine Gesellschafterin der Gesellschaft zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie ein größeres Darlehen gegeben. Dieses wurde verzinst und strittig war, ob diese Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anzusetzen sind.





Der BFH hat mit Entscheidung vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) den Werbungskostenabzug der Zinsen für das Gesellschafterdarlehen verneint, soweit die Darlehensgeberin selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. Entscheidend ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft steuerlich transparent behandelt wird. Das heißt deren Wirtschaftsgüter – und Einnahmen und Ausgaben – werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Für eine durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgenommene Vermietung eines Grundstücks folgt daraus, dass Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und soweit diesen das Grundstück bzw. das Nutzungsrecht an dem Grundstück anteilig zuzurechnen ist.





Gleiches gilt für Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit dem Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, so dass die Forderung bei Maßgabe der steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt (sogenannte Konfusion). In diesem Umfang ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen. Das Darlehen ist mithin steuerlich als Einlage zu behandeln.





Handlungsempfehlung:





Vermögensverwaltende Personengesellschaften kommen in der Praxis sehr häufig vor. Dies insbesondere im Immobilienbereich. Steuerlich weisen diese Besonderheiten auf, so dass es sinnvoll ist, im Einzelfall steuerlichen Rat einzuholen.


Zur Übersicht