Für alle Steuerpflichtigen

Gesetzentwurf zu Entlastungen bei der Einkommensteuer – Grundfreibetrag und Kindergeld

11. Oktober 2024


Das Bundeskabinett hat zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die die bereits angekündigten Entlastungen insbesondere beim Einkommensteuertarif vorsehen. Nach den nun beschlossenen Entwürfen sollen die Entlastungen bereits für 2024 eingreifen. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:





 aktuellneu für 2024 (Entwurf)ab 1.1.2025 (Entwurf)ab 1.1.2026 (Entwurf)
Kinderfreibetrag (je Stpfl. – bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge)3 192 €3 306 €3 336 €3 414 €
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer11 604 €11 784 €12 084 €12 336 €
Einsetzen des linearen Einkommensteuersatzes von 42 %66 761 €66 761 €68 430 €69 799 €
Kindergeld250 €(unverändert)255 €259 €




Weiterhin sollen die Grenzbeträge für das Einsetzen des Solidaritätszuschlages erhöht werden, so dass der Kreis der Stpfl., die nicht vom Solidaritätszuschlag betroffen sind, noch weiter steigen wird bzw. keine weiteren Stpfl. lediglich auf Grund inflationsbedingter Einkommenssteigerungen vom Solidaritätszuschlag erfasst werden.





Die für 2024 vorgesehenen Änderungen (welche allerdings noch des Beschlusses durch Bundestag und Bundesrat bedürfen) sollen beim Lohnsteuerabzug erstmals für die Lohnabrechnung Dezember 2024 gelten. Damit wird vermieden, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes sämtliche bereits erstellten Lohnabrechnungen für 2024 korrigiert werden müssen. Die Lohnabrechnungen Januar 2024 bis November 2024 bleiben also unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt vielmehr insgesamt bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024.





Außerhalb des Lohnsteuerabzugs profitieren die Stpfl. von dieser Änderung für 2024 erst bei der Einkommensteuerveranlagung für 2024 oder bei einer nach Verabschiedung des Gesetzes erfolgenden Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2024.





Hinweis:





Abzuwarten bleibt der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens, so dass es noch zu Änderungen kommen kann. Insbesondere werden insoweit die für den Herbst zu erwartenden Zahlen des 15. Existenzminimumberichts einzuarbeiten sein, soweit diese von den aktuell angesetzten Werten abweichen.


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