Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist vorgesehen, dass ab dem 1.1.2026 zeitlich unbefristet generell ein Satz von 0,38 € je Entfernungskilometer angesetzt werden kann. Der Höchstbetrag soll unverändert bei 4 500 € im Kalenderjahr bleiben.
Dies gilt ebenso bei einer steuerlich anerkannten beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Aktuell bleibt allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Zustimmen müssen noch Bundestag und Bundesrat.
Hinweis:
Die Entfernungspauschale wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn diese – zusammen mit anderen Werbungskosten – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1 230 € im Jahr übersteigt. Bei dem angehobenen Satz ist ab einer Entfernung von 15 Kilometern (230 Arbeitstage) bzw. 16 Kilometern (210 Arbeitstage) der Abzug der individuellen Werbungskosten günstiger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Zukünftig dürfte sich durch die angehobene Entfernungspauschale in etlichen Fällen diese unmittelbar auswirken, so dass die Entfernungspauschale dann in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist.
Handlungsempfehlung:
Zu prüfen ist, ob ein höherer Freibetrag für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.1.2026 zu beantragen ist.
Bei Stpfl. mit vergleichsweise geringen Einkünften wirkt sich die Entfernungspauschale steuerlich oftmals nicht aus. In diesen Fällen wird eine Mobilitätsprämie als Steuergutschrift gewährt. Diese soll nun zeitlich unbefristet beibehalten werden.
Darüber hinaus ist auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen. Nach der Entscheidung des BFH v. 17.6.2025 (Az. VI R 22/23) kommt bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht, so dass dieser Fahrtkosten zum Arbeitsort steuerlich nach den (günstigeren) Reisekostengrundsätzen geltend machen kann.