Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nur zu 70 % der angemessenen Aufwendungen überhaupt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der gesetzlichen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. Konkret müssen Bewirtungskosten zwingend einzeln und getrennt von anderen Aufwendungen aufgezeichnet werden.
Wie wichtig diese Aufzeichnungspflichten sind, zeigt ein aktueller Fall, über den das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte. Die Beteiligten stritten über die Frage der Einordnung von Cateringkosten dreier Netzwerkveranstaltungen als Bewirtungskosten. Das Finanzamt wollte den Betriebsausgabenabzug mangels einzelner und getrennter Aufzeichnung versagen.
Für Marketing- und Akquisezwecke führte die Stpfl. in den Streitjahren sog. Netzwerkveranstaltungen durch, deren Kosten streitgegenständlich waren. Bei den Veranstaltungen, die jeweils auf einer von ihr aktuell betreuten Baustelle standfanden, liefen auf einigen Bildschirmen Werbetrailer der Stpfl. Zu Cateringzwecken waren provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen „auf die Hand“ sowie Getränke abholen konnten, um sie entweder im Stehen oder an bereitstehenden, aber nicht für alle Gäste ausreichenden Stehtischen zu verzehren und dabei ihre Kontaktgespräche zu führen.
Das FG bestätigt mit Entscheidung vom 17.10.2023 (Az. 6 K 6089/20) die Auffassung des Finanzamtes. Die gesetzlich vorgesehene Abzugsbeschränkung umfasst Bewirtungen von Personen „aus geschäftlichem Anlass“. Hierunter fällt insbesondere die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Dies war vorliegend gegeben. Ohne Erfolg bleibt auch das zuletzt wiederholte Argument, die Darreichung der Speisen und Getränke hätte allenfalls das Niveau eines dem Rahmen der Veranstaltung angepassten Imbisses erreicht und hätte hinter Repräsentation und Werbezwecken im Hintergrund gestanden.