Von der Gewerbesteuer befreit sind Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Das FG Rheinland-Pfalz konkretisiert mit Entscheidung vom 26.11.2024 (Az. 3 K 1918/21) die 40 %-Grenze wie folgt: Bei der Berechnung der 40 %-Grenze sind auch Fälle zu berücksichtigen, in denen die Kosten nur überwiegend und nicht vollständig übernommen wurden. Maßgeblich ist die Anzahl der Pflegefälle, nicht die Höhe der erstatteten Kosten. Da das Gewerbesteuergesetz keine eigene Rundungsvorschrift für die Berechnung der 40 %-Quote enthält, können nach Auffassung des Gerichts die allgemeinen kaufmännischen Rundungsregeln angewendet werden, so dass eine Quote von 39,51 % auf 40 % aufgerundet werden kann.
Diese 40 %-Grenze ist für den einzelnen Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) zu prüfen.
Hinweis:
Insoweit ist jetzt unter dem Az. X R 6/25 die Revision vor dem BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.
Hinzuweisen ist darauf, dass gemeinnützige Pflegedienste generell von der Gewerbesteuer befreit sind.