Allgemein

Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

22. September 2025


Der BFH hat zwei Grundsatzentscheidungen zur gewerbesteuerlichen Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften getroffen. Im Urteilsfall mit dem Az. IV R 9/23 stellte sich die Struktur – vereinfacht dargestellt – wie folgt dar:





–  Es ging um die Veräußerung von Anteilen an der X GmbH & Co. KG. Diese war ihrerseits alleiniger Kommanditist der B GmbH & Co. KG und der C GmbH & Co. KG. Unstrittig entfiel der Wert dieser Unternehmensgruppe im Wesentlichen auf die B GmbH & Co. KG und die C GmbH & Co. KG.





–  Alleiniger Kommanditist der X GmbH & Co. KG war nun die A GmbH & Co. KG. Diese übertrug ihren Kommanditanteil auf B. Insoweit entstand ein Veräußerungsgewinn, da B insbesondere das negative Kapitalkonto der A GmbH & Co. KG übernahm, welches diese also nicht auszugleichen hatte.





–  Im Grundsatz unterfällt ein solcher Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer, da diese ihrem Wesen nach nur das laufende Ergebnis eines Gewerbebetriebs erfassen soll. Allerdings unterliegt ein Veräußerungsgewinn dann der Gewerbesteuer, wenn dieser nicht unmittelbar auf eine natürliche Person als Anteilseigner entfällt. Dies ist vorliegend gegeben, da Kommanditist der X GmbH & Co. KG keine natürliche Person, sondern wiederum eine Personengesellschaft (die A GmbH & Co. KG) war.





–  Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils an der X GmbH & Co. KG wurde nun in der Steuererklärung überwiegend der B GmbH & Co. KG und der C GmbH & Co. KG zugeordnet und in deren Steuererklärungen als Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Dies insbesondere dann mit dem Ziel, dass insoweit diese Veräußerungsgewinne bei der X GmbH & Co. KG in die Kürzung betreffend Gewinnanteile aus Personengesellschaften einbezogen wurden.





Dem folgte das Finanzamt nicht. Nun bestätigte auch der BFH mit Entscheidung vom 8.5.2025 (und insoweit die weitgehend inhaltsgleiche Entscheidung unter dem Az. IV R 40/22), dass





–  ein der Gewerbesteuer unterfallender Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen ist. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Dies gilt mithin auch, soweit der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Untergesellschaften entfällt. Für eine (teilweise) Zurechnung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns zum Gewerbebetrieb der Unterpersonengesellschaft fehlt eine gesetzliche Grundlage.





–  Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der gewerbesteuerlichen Kürzung, als der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt.





Hinweis:





Anders ist die Seite des Erwerbers zu sehen. Der Erwerb des Anteils an einer Ober(personen)gesellschaft kann zur Bildung von Ergänzungsbilanzen sowohl auf der Ebene der Obergesellschaft als auch auf der Ebene der Unter(personen)gesellschaft führen. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der des Veräußerers vergleichbar. Auf Seiten des Erwerbers geht es darum, mittels Ergänzungsbilanzen einen bezahlten Mehrwert den Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Insoweit muss auch eine Zuordnung zu der Untergesellschaft erfolgen.


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