Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 20.12.2024 (Az. 5 K 960/24) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils innerhalb der Jahresfrist nach dem Erwerb nicht der Einkommensteuer unterliegt, da es sich um einen „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ handelt, welche von der Besteuerung grundsätzlich ausgenommen sind. Das gilt auch dann, wenn es sich – wie im Streitfall – bei dem Wohnmobil angesichts des hohen Kaufpreises von 384 425 € um einen Luxusgegenstand handelt.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist unter dem Az. IX R 4/25 die Revision beim BFH anhängig.
Marktübliche Gebrauchtwagen und auch Wohnmobile dürften als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzustufen sein. Anders ist dies bei Oldtimern. Im Übrigen hat der BFH die Einordnung von Champions League-Tickets als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verneint.