Kleinere und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Jahr der Investition ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend wieder aufzulösen. Gleichzeitig kann bilanziell eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleicher Höhe erfolgen. Im Ergebnis wird damit die Abschreibung dieser Wirtschaftsgüter steuerlich vorgezogen und so früher eine Steuerminderung erreicht. Diese kann dann zur Finanzierung der Anschaffung eingesetzt werden.
Unabhängig von der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages können kleinere und mittlere Unternehmen neben der laufenden Abschreibung eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen und damit die Abschreibungen zeitlich deutlich vorziehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren – insoweit beliebig auf diesen Zeitraum verteilt – neben der laufenden Abschreibung eine Sonderabschreibung i.H.v. 40 % vorgenommen werden.
Bislang war eine Sonderabschreibung von lediglich 20 % möglich. Der heraufgesetzte Abschreibungssatz gilt für Investitionen nach dem 31.12.2023. Zu beachten ist, dass diese Sonderabschreibung unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages ist.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderabschreibung ist, dass im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, der Gewinn 200 000 € nicht überschreitet. Nicht abschließend geklärt ist aber, wie dieser Gewinn zu ermitteln ist:
– Die FinVerw vertritt die Auffassung, Gewinn in diesem Sinne sei der Betrag, der ohne Berücksichtigung von geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen (oder deren Verrechnung) der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Damit sind außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Dies betrifft z.B. die steuerlich nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, die mithin den maßgeblichen Gewinn erhöhen soll.
– Nach a.A. soll rein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen sein. Danach sind außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie die Gewerbesteuer und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, nicht erhöhend zu berücksichtigen.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 9.5.2023 (Az. 2 K 202/22) die Auffassung der FinVerw bestätigt. Allerdings ist insoweit unter dem Az. X R 16/23 die Revision beim BFH anhängig, so dass die Rechtsfrage noch offen ist.