Für Personengesellschaften

Gewinnübertragung aus Grundstücksveräußerungen von einem anderen Gewerbebetrieb des Kommanditisten

9. April 2025


Werden stille Reserven bei Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Grundstücks aufgedeckt, so können diese unter bestimmten Bedingungen auf ein neu erworbenes Grundstück/Gebäude (Reinvestitionsobjekt) übertragen werden. Buchungstechnisch werden dann die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Reinvestitionsobjekts gemindert. Im Ergebnis wird damit die Besteuerung dieser stillen Reserven i.d.R. bis zur Veräußerung des Reinvestitionsobjekts aufgeschoben.





Bei Personengesellschaften ist eine solche Übertragung aufgedeckter stiller Reserven gesellschafterbezogen ausgelegt. Das heißt, zum einen muss für den einzelnen Gesellschafter geprüft werden, ob dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Zum anderen kann dann aber auch der Gesellschafter die anteilig auf ihn entfallenden aufgedeckten stillen Reserven auf ein Reinvestitionsobjekt in einem anderen Gewerbebetrieb von ihm oder rechtsträgerübergreifend einer anderen Personengesellschaft, soweit er an dieser beteiligt ist, übertragen.





So lag auch der Fall, den nun der BFH zu entscheiden hatte. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG hatte bei einer anderen Personengesellschaft, an der er mit 50 % beteiligt war, dort aufgedeckte stille Reserven, soweit diese auf ihn entfielen, auf ein Reinvestitionsobjekt bei der GmbH & Co. KG übertragen. Bei der Gesellschaft wurden dann entsprechend die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieses Reinvestitionsobjektes gemindert. Die Gegenbuchung erfolgt im Kapital; d.h. entsprechend minderte sich auch das Kapital des Gesellschafters.





Auf Grund eines auf den Kommanditisten entfallenden Verlustanteils stellte sich die Frage, in welcher Höhe der Gesellschafter diesen Verlust bei seiner Einkommensteuer mit anderen Einkünften verrechnen konnte. Dies vor dem Hintergrund, dass bei einem Kommanditisten Verluste nur insoweit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind, als diese zu einer wirtschaftlichen Belastung des Kommanditisten führen. Insoweit wird auf das bilanzielle Kapitalkonto abgestellt, sodass Verluste nur in Höhe des bestehenden Kapitalkontos bzw. einer eventuell höheren im Handelsregister eingetragenen Außenhaftung Berücksichtigung finden. Soweit das Kapitalkonto auf Grund des Verlustes negativ wird, darf dieser nur mit Gewinnen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind, verrechnet werden.





Der BFH bestätigt mit Urteil vom 12.12.2024 (Az. IV R 24/22), dass die Übertragung der stillen Reserven auf das Reinvestitionsobjekt zu einer Minderung des insoweit maßgeblichen Kapitalkontos in Höhe der übertragenen stillen Reserven führt. Im Urteilsfall war daher der entstandene Verlust der Gesellschaft teilweise von der Ausgleichs- bzw. Abzugsfähigkeit eingeschränkt und konnte nur mit Gewinnen der Gesellschaft in späteren Jahren verrechnet werden.





Handlungsempfehlung:





Diese Aspekte sind bei der Steuerplanung zu berücksichtigen. Andererseits bestätigt das Gericht auch die hohe Flexibilität bei der Nutzung dieser steuerlichen Regelung zum Hinausschieben der Besteuerung von realisierten stillen Reserven aus Grundstückverkäufen bei Personengesellschaften.


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