Für Unternehmer und Freiberufler

Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit

1. Dezember 2025


Von der Umsatzsteuer befreit sind unter bestimmten Bedingungen Einrichtungen, die Betreuungs- und Pflegeleistungen erbringen. Die Anerkennung als soziale Einrichtung erfordert u.a. die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Dies betrifft z.B. Pflegeheime, aber auch ambulante Pflegedienste.





Rechtsgrundlage der Umsatzsteuerbefreiung ist die EU-weite Regelung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung werden in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aber nicht festgelegt. Es ist daher Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, also ob dann auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.





Diese Frage ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Insoweit hat nun der BFH mit Beschluss vom 11.8.2025 (Az. V B 63/24) die Revision zu einem Urteil des FG Köln zugelassen, um diese Frage klären zu können.





Handlungsempfehlung:





In vergleichbaren Fällen sollte sorgfältig geprüft werden, ob sich Divergenzen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in den betroffenen Ländern ergeben. Gegebenenfalls sind Umsatzsteuerveranlagungen im Hinblick auf die ungeklärte Rechtsfrage verfahrensrechtlich offenzuhalten.


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