Die Grunderwerbsteuer erfasst nicht nur Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die sich auf ein inländisches Grundstück beziehen, sondern u.a. nach § 1 Abs. 2b GrEStG auch solche Sachverhalte, bei denen – nach aktuellem Gesetzesstand – zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft (KapGes) ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mind. 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Eine solche Änderung gilt dann nach dem GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue KapGes gerichtetes Rechtsgeschäft. Andererseits kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen der Gesellschaft begründet, ebenfalls Grunderwerbsteuer auslösen, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mind. 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des BFH vom 9.7.2025 (Az. II B 13/25) zu sehen, mit dem der BFH in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem FA im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.
Im konkreten Streitfall hatte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.3.2024 (sog. Signing) sämtliche Anteile an der grundbesitzenden X GmbH erworben. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile (sog. Closing) erfolgte nach Kaufpreiszahlung am 29.3.2024. Der Grundstücksbestand der X GmbH blieb bis dahin unverändert. Den Kaufvertrag zeigte der beurkundende Notar am 4.4.2024 beim FA an. Eine Anzeige über den Übergang der GmbH-Anteile am 29.3.2024 auf die Antragstellerin erfolgte nicht.
Das FA setzte jeweils mit Bescheiden vom 30.5.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der GmbH auf Grund des Wechsels im Gesellschafterbestand am 29.3.2024 nach § 1 Abs. 2b GrEStG und zum anderen gegenüber der Antragstellerin wegen der Anteilsvereinigung am 11.3.2024 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Soweit die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG auseinanderfielen, seien nach Auffassung des FA eben auch beide Tatbestände erfüllt.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid Einspruch eingelegt, der derzeit noch anhängig ist. Einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung lehnten sowohl das FA als auch das FG ab. Demgegenüber hat der BFH dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung stattgegeben, da er „bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids“ hat.
Der BFH bezweifelt, ob sich diese Würdigung mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG deckt. Nach dessen Wortlaut erfolge eine Besteuerung dann, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, nur soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Danach gilt die Einschränkung für alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 GrEStG, d.h. nicht nur für § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG, sondern auch für § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GrEStG, die bereits den Abschluss des Rechtsgeschäfts vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile besteuern. Eine zeitliche Beschränkung lasse sich der Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen.
Eine zweimalige Besteuerung mit der Grunderwerbsteuer bei zeitlichem Auseinanderfallen des Abschlusses des Rechtsgeschäfts und der Anteilsübertragung sei nicht gewollt, da es sich in einem solchen Fall um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb desselben Lebenssachverhalts handele.
Hinweis:
Die weitere Rechtsentwicklung in der Hauptsache ist aufmerksam zu verfolgen, da die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und die Grunderwerbsteuer bei sog. „share deals“ tatsächlich über mehrere Regelungen ausgelöst werden kann. Die überwiegende Auffassung im Fachschrifttum geht jedenfalls – im Einklang mit dem BFH – davon aus, dass eine zweimalige Besteuerung in derartigen Fällen (des Erwerbs von GmbH-Anteilen) nicht sachgerecht ist.