Für Hauseigentümer

Grundsteuer: Verlängerte Abgabefristen für Grundsteueränderungsanzeigen

18. März 2026


Ändern sich die für die Grundsteuer maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies dem FA anzuzeigen. Diese Änderungsanzeigen sind grds. bis zum 31.3. des Jahres vorzunehmen, das auf das Kalenderjahr der Änderung folgt. Insoweit gelten auch für im Jahr 2025 eingetretene Änderungen noch verlängerte Fristen:





Jahr der ÄnderungReguläre Frist für die ÄnderungsanzeigeVerlängerte Frist
202431.3.202531.12.2025
202531.3.202630.4.2026
202631.3.2027(keine Fristverlängerung)




Änderungen sind z.B. vorzunehmen in Fällen von:





–  erstmaliger Bebauung,





–  Ausbau, Umbau oder Kernsanierung,





–  Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche,





–  Änderung der Nutzungsart (z.B. Ackerland wird zu Bauland) oder





–  Umwandlung von Geschäftsräumen zu Wohnräumen.





Hinweis:





Dies gilt für die Bundesländer, bei denen das Bundesmodell zur Anwendung kommt. Entsprechende Fristverlängerungen gelten auch für Bayern.





In den anderen Bundesländern sind ebenfalls Änderungen, die sich auf den Grundsteuermessbetrag auswirken, anzuzeigen. Aktuell liegen insoweit aktuell noch keine Verlängerungen der Fristen vor. Sind in 2025 Änderungen eingetreten, so ist dies dem FA bis zum 31.3.2026 anzuzeigen.


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