Für Hauseigentümer

Grundsteuerwertfestsetzung: Anwendung des richtigen Bodenrichtwertes

25. August 2026


Gerade bei sehr großen Grundstücken kommt es bisweilen vor, dass diese teilweise nicht bebaut werden dürfen. Dann ist stets zu prüfen, ob der Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Nutzung angesetzt werden kann.





So verhielt es sich auch in dem letztlich dem BFH vorgelegten Fall. Die Stpfl. waren Eigentümer eines Flurstücks mit einer Fläche von 1 020 m². Auf diesem Flurstück befanden sich Baumbestände. Das Flurstück lag am Stichtag 1.1.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/m² und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert i.H.v. 90 €/m² aufwies.





Das FA stellte den Grundsteuerwert für das Flurstück i.H.v. 91 800 € fest, ging also von einem Bodenrichtwert i.H.v. 90 €/m² aus. Die Stpfl. legten hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, bei dem Flurstück handele es sich am Stichtag 1.1.2022 nicht um baureifes Land. Auf Anhörung des FA legten die Stpfl. eine Stellungnahme des Gutachterausschusses vor, nach der der Bodenrichtwert für baureifes Land nicht anwendbar sei.





Das FG sah die hiergegen gerichtete Klage als begründet an und stimmte der Auffassung der Stpfl. zu. Dies bestätigte der BFH mit Beschluss vom 20.1.2026 (Az. II B 50/25). Das Gericht stellte heraus, dass bei Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen durch den Gutachterausschuss die gesetzliche Definition von Flächen der Land- oder Forstwirtschaft nach der ImmoWertV zu beachten ist. Danach sind Flächen der Land- oder Forstwirtschaft solche Flächen, die – ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein – land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Insoweit ist entscheidend, dass es nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ankommt, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Sofern innerhalb einer Bodenrichtwertzone zwei oder mehr gültige Bodenrichtwerte gelten, ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, dessen Art der Nutzung der des zu bewertenden Grundstücks am nächsten kommt. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass die Anwendung des richtigen Bodenrichtwertes sorgfältig geprüft werden sollte.


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