Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Haftung einer GmbH für eine überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr

27. Juni 2025


Bei Zahlungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter, die nicht auf Grund eines Leistungsaustauschs erfolgten, ist stets zwischen kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttungen und der Rückzahlung von über das Nennkapital hinaus geleisteten Einlagen der Gesellschafter zu unterscheiden. Solche (Kapital-)Rückzahlungen stellen beim Empfänger keine Einkünfte dar, folglich ist auch keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. In technischer Hinsicht hat die Kapitalgesellschaft ein sog. „steuerliches Einlagekonto“ zu führen und dann eine derartige Einlagenrückgewähr gesondert zu bescheinigen.





Vor diesem Hintergrund ist nun das Urteil v. 1.10.2024 (Az. VIII R 35/20) zu sehen, mit dem der BFH entschieden hat,





–  dass der Aussteller einer solchen Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer haftet.





–  Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen.





Im konkreten Streitfall war die Körperschaft (Stpfl.) im Ausschüttungszeitpunkt davon ausgegangen, dass kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden war, daher bescheinigte sie entsprechend in voller Höhe der Gewinnausschüttung eine Einlagenrückgewähr. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass bei der Stpfl. entgegen bisheriger Annahme ein ausschüttbarer Gewinn zur Verfügung stand, der nach der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge vorrangig für die Gewinnausschüttung als verwendet galt. Ein entsprechender Kapitalertragsteuerabzug war von der Stpfl. aber nicht vorgenommen worden.





Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer, wobei es auf die Veranlagung beim Gläubiger der Kapitalerträge nicht ankommt. Von dieser verschuldensunabhängigen Haftung wegen Erteilung einer zu hohen Bescheinigung der Einlagenrückgewähr kann sich die ausstellende Kapitalgesellschaft nur dadurch befreien, dass sie die Bescheinigungen berichtigt (im Streitfall unterblieb eine solche Berichtigung). Auf der Grundlage berichtigter Bescheinigungen kann die Kapitalertragsteuer gegebenenfalls auch von den Gläubigern der Kapitalerträge nachgefordert werden.





Hinweis:





Bei der Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ist also besondere Sorgfalt geboten. Wird eine auskehrende Kapitalgesellschaft (mittels Haftungsbescheid) in Anspruch genommen, so steht dieser gegenüber dem Anteilseigner ein Rückforderungsanspruch zu. Wenn die Kapitalgesellschaft in der Folge allerdings auf eine Rückforderung der Kapitalertragsteuer verzichten sollte, dann liegt im Zeitpunkt des Verzichts regelmäßig eine vGA (an die Anteilseigner) vor, die ihrerseits einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % unterliegt.


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