Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Handel mit Kryptowerten: Steuerliche Relevanz und steuerliche Erklärungspflichten

23. Mai 2025


Die FinVerw wertet aktuell Handelsdaten einer Krypto-Handelsplattform aus und überprüft, ob die Nutzer der Plattform ihre Gewinne richtig versteuert haben. Dies ist vor dem Hintergrund der vom BFH mit Urteil v. 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) bestätigten Sichtweise zur steuerlichen Behandlung des Handels mit Kryptowerten zu sehen. Relevanz erlangte dies in der jüngeren Vergangenheit nicht zuletzt durch den teilweise deutlichen Wertanstieg und das gestiegene Interesse an diesen Werten, nicht zuletzt durch die politischen Entwicklungen in den USA. Dies dürfte dazu führen, dass vermehrt steuerlich relevante Tatbestände erfüllt worden sind.





Insoweit gilt für den Handel mit solchen Werten durch private Kapitalanleger:





–  Kryptowerte wie Bitcoin, Ethereum und Monero sind als „anderes Wirtschaftsgut“ einzustufen. Damit werden Gewinne (und Verluste) aus dem Handel mit solchen Werten steuerlich als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst, wenn zwischen Kauf und Verkauf eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr liegt. Diese virtuellen Werte werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder andere virtuelle Werte erworben werden; sie werden veräußert i.S.d. Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.





–  Wird diese Jahresfrist überschritten, so sind Gewinne und Verluste steuerlich unbeachtlich. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden aus dem Handel mit solchen Werten dann nicht erzielt.





Handlungsempfehlung:





Entscheidend für die Frage der steuerlichen Erfassung bei dem Handel von Kryptowerten durch private Kapitalanleger ist also die Jahresfrist. Sehr sorgfältig sollten Handelsaktivitäten dokumentiert und die steuerlichen Erklärungspflichten geprüft werden. Bei Nichtbeachtung drohen auch steuerstrafrechtliche Risiken. Anders ist die steuerliche Beurteilung dann, wenn Kryptowerte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt werden oder durch eine gewerbliche Tätigkeit Kryptowerte geschaffen werden.





In diesem Zusammenhang ist auf das aktuelle Urteil des FG Nürnberg vom 22.1.2025 (Az. 3 K 760/22 – die Revision wurde zugelassen) hinzuweisen. Das Gericht bestätigt die Erfassung des Handels mit Kryptowerten als Einkünfte aus sonstigen Veräußerungsgeschäften. Dabei sind folgende Aussagen von Relevanz:





–  Das FG stellt klar, dass es den Begriff „Kryptowert“ statt des Begriffs „Kryptowährung“ verwendet, da es sich nicht um eine Währung handelt.





–  Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne vorliegt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend, ob es sich bei den „Kryptowerten“ um Currency Token, Utility Token, Security Token oder Mischformen handelt. Ausreichend ist vielmehr, dass in dem „Kryptowert“ eine „vermögensmäßige Relevanz im Sinne einer Chance oder Möglichkeit“ – gesehen wird, welche sich dadurch äußert, dass Marktteilnehmer bereit sind, dafür Geld zu bezahlen und ein Marktpreis für den „Kryptowert“ existiert.





–  Das FG widerspricht allerdings hinsichtlich der Ermittlung des steuerlich relevanten Veräußerungsgewinns der Ansicht der FinVerw, dass – neben der Einzelbetrachtung – zwingend die FiFo-Methode (first in, first out) als einzige Verwendungsreihenfolge von „Kryptowerten“ zulässig sei. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. die LiFo-Methode (last in, first out) währungs- und walletbezogen angewendet. Dies wird vom Gericht ausdrücklich für gesetzlich zulässig erklärt, weil keine gesetzliche Sonderregelung für „Kryptowerte“ existiere, wie sie beispielsweise „bei Fremdwährungsgeschäften“ besteht. Im Streitfall führte die Anwendung der LiFo-Methode zu einem für den Stpfl. günstigeren Ergebnis als die von der FinVerw befürwortete FiFo-Methode.





Handlungsempfehlung:





Der Stpfl. hatte sich für das Jahr 2017 von einer Krypto-Tracking-Software einen durch zahlreiche Transaktionen mit „Kryptowerten“ erzielten Gewinn mit der LiFo-Methode ermitteln lassen. Dies hat das Gericht nicht beanstandet. Dies verdeutlicht, dass in der Praxis stets eine Wertermittlung durch die Handelsplattform bzw. mit einer entsprechenden Software erfolgen sollte, welche Grundlage für die Steuererklärung sein sollte.





Aktuell hat die FinVerw mit Schreiben vom 6.3.2025 (Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043) zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte Stellung genommen. Herauszustellen sind die Äußerungen zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten:





–  Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Stpfl. begründet. Über die geschuldete Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel hinaus haben die Stpfl. in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z.B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder auf Grund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Stpfl.





–  Einkünfte müssen vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit kann im Rahmen der Veranlagung auch über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen (z.B. offenkundiges Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen), sie in sich schlüssig sind (z.B. weil Angaben sich nicht widersprechen) und nicht im äußeren Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen (z.B. zu übrigen Einkünften, der Mittelherkunft, weiteren Steuerreports oder Transaktionsübersichten). Für eine ausreichende Plausibilität sind außerdem regelmäßig Auszüge der Reporteinstellungen zur Bestimmung der Tatsachen, welche diesen zu Grunde liegen (z.B. angesetzte Kurse und genutzte Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo), sowie Ausführungen zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen erforderlich.





–  Werden Marktkurse nicht zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs, sondern mit nach dokumentierten Vorgaben ermittelten Tageskursen bewertet, so können diese von der Finanzbehörde bis auf Weiteres als Besteuerungsgrundlage berücksichtigt werden, solange eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleistet ist. Der Tageskurs kann insbesondere dem Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder Tagesschlusskurs entsprechen.





Handlungsempfehlung:





Insoweit ist dringend anzuraten, ausreichende Nachweise vorzuhalten.


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