Im Profisport werden üblicherweise bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem Sportler nicht nur Zahlungen an den Spielervermittler geleistet, sondern oftmals auch Handgelder an den Sportler. So auch im Streitfall, über den der BFH zu entscheiden hatte. Die Stpfl., eine GmbH, die eine Fußball-Lizenzspielerabteilung unterhielt, traf mit mehreren transferablösepflichtigen und -ablösefreien Lizenzspielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von deren Arbeitsverträgen.
Eine (anteilige) Rückzahlungspflicht des Spielers bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder -anpassung bestand nicht. Die Stpfl. wollte diese Zahlungen unmittelbar als Betriebsausgaben geltend machen. Das FA sah dagegen eine enge Verknüpfung zwischen dem gezahlten Handgeld und dem Arbeitsvertrag und wollte die Zahlungen mittels Rechnungsabgrenzungsposten über die Laufzeit des Arbeitsvertrages zeitlich verteilt als Aufwand berücksichtigen.
Der BFH hat nun aber mit Entscheidung vom 3.3.2026 (Az. IX R 33/23) klargestellt, dass wie folgt zu differenzieren ist:
– Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler“ (Spielerlaubnis) zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Spielerlaubnis nach den verbandsrechtlichen Statuten an den Abschluss des Arbeitsvertrages geknüpft ist.
– Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(neben-)kosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zuzuweisen.
– Vorstehendes gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer gezahlt wird. Insoweit fehlt es an einem entgeltlichen Erwerb.
– Ebenso liegen bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung keine Anschaffungskosten vor. Durch die Zahlung des Handgelds wird kein immaterielles Wirtschaftsgut Spielerlaubnis erneut entgeltlich erworben. Die Vertragsverlängerung sichert lediglich den Verbleib des Spielers über die ursprüngliche Laufzeit hinaus, ohne dass eine Ablöse an einen anderen Club gezahlt wird.
– Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags („signing fee“) gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Erschöpft sich die vom Spieler erwartbare Gegenleistung in der Vertragsunterzeichnung, fehlt es an der Zeitraumbezogenheit und damit an den Voraussetzungen für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens.
– Dies könnte dann anders sein, wenn die Handgeldzahlung ausdrücklich an die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages über einen gewissen Zeitraum geknüpft ist und ansonsten eine (anteilige) Rückzahlung des Handgeldes erfolgt.
Hinweis:
Die beiden letztgenannten Aspekte können über den Profisport hinaus Relevanz haben, wenn der Arbeitnehmer eine Zahlung für den Abschluss des Arbeitsvertrages erhält. Dann ist mithin zu prüfen, ob diese Zahlung ausschließlich an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages (dann sofort abzugsfähige Betriebsausgaben) oder an eine zeitraumbezogene Leistung, wie die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses über eine gewisse Dauer (dann Rechnungsabgrenzungsposten) geknüpft ist.