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Hinterbliebenenleistung an die Lebensgefährtin des Erblassers kann zu hoher Steuerbelastung führen

17. Juli 2026


Ein aktuell vom FG München entschiedener Fall verdeutlicht, dass Hinterbliebenenleistungen an die Lebensgefährtin des Erblassers zu einer hohen Steuerbelastung führen können, weil Steuerbefreiungen, die unter Ehegatten gewährt werden, nicht zur Anwendung kommen.





Der Streitfall stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:





–  Die Stpfl. war die Lebensgefährtin des verstorbenen X (im Folgenden: Erblasser). Sie erhielt eine Hinterbliebenenleistung i.H.v. 213 402,11 € auf Grund einer Versicherung, die der Arbeitgeber des Erblassers als Versicherungsnehmer zu Gunsten des Erblassers als Versichertem abgeschlossen hatte; für den Todesfall des Erblassers war die Stpfl. vom Erblasser als Bezugsberechtigte benannt worden. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherung i.S. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des Erblassers aufgebracht worden.





–  Die Hinterbliebenenleistung wurde in voller Höhe bei der Stpfl. der Einkommensteuer unterworfen. Dabei wurde eine Steuerermäßigung gewährt, die bei dem Zusammentreffen von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer zur Anwendung kommt.





–  Daneben setzte das FA Erbschaftsteuer i.H.v. 58 020 € fest. Das FA ging hierbei von einem steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 213 402 € aus und brachte hiervon einen Freibetrag i.H.v. 20 000 € für übrige Erwerber in Abzug und wendete den für die Steuerklasse III geltenden Steuersatz von 30 % an.





–  Die Stpfl. legte gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte eine Steuerbefreiung für den Erwerb der Hinterbliebenenversorgung. Dies wies das FA zurück: Da die Stpfl. mit dem Erblasser nicht verheiratet gewesen sei, erfülle sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers, so dass der Erwerb der Erbschaftsteuer unterliege.





–  Insgesamt ergab sich eine steuerliche Belastung des Erwerbs von ca. 60 %.





Das FG München hat nun mit Entscheidung vom 6.3.2026 (Az. 4 K 2179/25) die Wertung des FA bestätigt. Nach dem Erbschaftsteuergesetz gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Diese Vorschrift ist auch auf den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu Gunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung anwendbar, wenn der Bezugsberechtigte nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. Die Stpfl. erfüllte als Lebensgefährtin des Erblassers nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers.





Dies vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als die Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten, wie insbesondere die Bezüge, die den Hinterbliebenen von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern und von Beamten, Berufssoldaten und Richtern zustehen und bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht der Erbschaftsteuer unterfallen. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes kann aber nicht auf einen Anspruch aus einer Direktversicherung erstreckt werden, wenn der Bezugsberechtigte die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers nicht erfüllt.





Auch führt das FG aus, dass die Belastung der streitgegenständlichen Hinterbliebenenleistung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d.h. konfiskatorischen Besteuerung führt. Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ abzuleiten ist, verstößt selbst eine Gesamtbelastung von (rund) 60 % des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot.





Hinweis:





Dieser Fall verdeutlicht, dass ein Lebensgefährte im Erbschaftsteuerrecht deutlich schlechter gestellt ist als ein Ehegatte bzw. Lebenspartner. So kommt allein schon beim Lebensgefährten nur ein Freibetrag i.H.v. 20 000 € zur Anwendung, beim Ehegatten/Lebenspartner dagegen von 500 000 €. Auch der Steuertarif ist deutlich ungünstiger. Daneben werden Ausnahmen von der Besteuerung teilweise nur dem Ehegatten/Lebenspartner gewährt. Im Übrigen wird bei dem Zusammentreffen von Erbschaft- und Einkommensteuer unter Bedingungen eine Steuerermäßigung gewährt. Diese bedarf eines Antrags des Stpfl.


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