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Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2024

16. Oktober 2024


Ab 1.7.2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.





Ab dem 1.7.2024 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1 491,28 € (bisher: 1 402,28 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 561,43 € (bisher: 527,76 €) für die erste und um monatlich jeweils weitere 312,78 € (bisher: 294,02 €) für die zweite bis fünfte Person. Übersteigt das Arbeitseinkommen den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt dem Schuldner vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.





Hinweis:





Von Arbeitgebern sind in einschlägigen Fällen also ab Juli 2024 die erhöhten Pfändungsfreigrenzen bei der Lohnabrechnung und -auszahlung zu berücksichtigen.


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