Ab 1.7.2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die Pfändungs- freigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens sein Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.
Ab dem 1.7.2026 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1 587,40 € (bisher: 1 555,00 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Übersteigt das Arbeitseinkommen den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt dem Schuldner vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Hinweis:
Von Arbeitgebern sind die erhöhten Pfändungsfreigrenzen in einschlägigen Fällen ab Juli 2026 bei der Lohnabrechnung und -auszahlung zu berücksichtigen.