Für Unternehmer und Freiberufler

Incentive-Reisen und Shoppinggutscheine an Versicherungsvermittler sind abzugsfähige Betriebsausgaben

22. Juli 2025


Ein Versicherungsunternehmen lobte Reisen im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele gegenüber angestellten und freien Vermittlern aus. Diese Reisen wurden neben den regulären Vergütungen gewährt. Die Programme der Reisen waren, abgesehen von einer Ehrveranstaltung an einem der Abende, ausschließlich touristisch ausgestaltet. So beinhalteten diese z.B. Stadtrundfahrten und andere touristische Ausflüge, Einkäufe mittels von der Stpfl. bereitgestellten Gutscheinen in verschiedensten Kaufhäusern, gemeinsame Restaurantbesuche und Segeltörns. Fortbildungen und Vorträge etc. waren demgegenüber nicht Bestandteil.





Strittig war nun, ob insoweit abzugsfähige Betriebsausgaben beim Versicherungsunternehmen vorliegen. Das Finanzamt sah teilweise Betriebsausgabenabzugsverbote, so für Geschenke, für Bewirtung und auch für die Aufwendungen für den Segeltörn. Das FG Düsseldorf hat dagegen mit Urteil vom 30.1.2025 (Az. 10 K 101/21) den Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang bejaht. Das Gericht stellt insbesondere folgende Aspekte heraus:





–  Shoppinggutscheine: Bei den Shoppinggutscheinen handelt es sich nicht um Geschenke, die bei Überschreiten der Grenze von 50 € je Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähig sind. Vorliegend bestanden keine Schenkungen. Vielmehr stehen die im Rahmen der Reisen ausgegebenen Gutscheine in einem unmittelbaren zeitlichen und zudem auch wirtschaftlichen Zusammenhang zu den von den freien Vermittlern der Stpfl. erzielten Umsätzen. Die Höhe der erzielten Umsätze berechtigte die Vermittler bei Erreichen bestimmter, vorher festgelegter Grenzen zur Teilnahme an einem nach Umsatzhöhe gestaffelten Bonusprogramm.





–  Bewirtungsaufwendungen während der Reisen: Das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen gilt dann nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist. Die streitigen Bewirtungsaufwendungen stehen ebenso wie die Shoppinggutscheine in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu den von den freien Vermittlern erbrachten Vermittlungsleistungen.





–  Aufwendungen für den Segeltörn: Ferner sind Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen. Die Vorschrift ist jedoch auch nicht auf solche Aufwendungen anwendbar, die – wie hier für den Streitfall – als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers erfolgen. Denn in diesen Fällen besteht gerade keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Vermittler der Stpfl. Vielmehr ist es für sie eine zusätzliche Entlohnung für geleistete Dienste, die alleine das Arbeits- bzw. Versicherungsvertreterverhältnis betrifft und nur wegen der besonderen Ausgestaltung als Anreizsystem (Wettbewerb) nicht in bar, sondern als Sachbonus ausgezahlt wurde.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass die von der FinVerw oftmals sehr schnell angeführten Betriebsausgabenabzugsverbote gerade nicht in allen Fällen greifen. Dies ist vielmehr für den Einzelfall zu prüfen.


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