Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Inflationsausgleichsprämie kann nur noch bis zum 31.12.2024 gewährt werden

22. Januar 2025


In der Zeit bis zum 31.12.2024 kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämien von maximal 3 000 € gewähren. Mithin läuft diese Möglichkeit, den Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei eine Leistung zu gewähren, mit dem 31.12.2024 aus. Hierzu nochmals die wichtigsten Aspekte in Kürze:





–  Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3 000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Zahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen, soweit insgesamt der Betrag von 3 000 € nicht überschritten wird.





–  Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.





–  Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit z.B., wenn die Zahlung in der Lohnabrechnung als „Inflationsausgleichsprämie“ gekennzeichnet wird.





–  Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall ist zu prüfen, ob noch im Dezember 2024 entsprechende Leistungen gezahlt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass je Arbeitnehmer in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und für den gesamten Begünstigungszeitraum die Grenze von 3 000 € nicht überschritten wird. Ein übersteigender Betrag wäre nicht lohn- und sozialversicherungsfrei.


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