Im Streit stand die Steuerpflicht von Zahlungen der Europäischen Union, die an einen Polizeibeamten mit Wohnsitz im Inland für dessen Tätigkeit im Rahmen von Frontex-Einsätzen in Griechenland gezahlt wurden. Im Wege einer Abordnung an die Bundespolizei wurde er im Rahmen eines Frontex-Einsatzes zur Unterstützung der griechischen Küstenwache auf der Insel C als „Fingerprint Expert zgl. Escort Officer“ eingesetzt. Das Bundesland A zahlte die laufenden Dienstbezüge des Stpfl. während der Auslandseinsätze weiter. Außerdem hatte der Stpfl. Anspruch auf Auslandstrennungsgeld. Daneben erhielt er für seine Auslandseinsätze durch Frontex Gelder der Europäischen Union (EU). Diese wurden der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), hier dem Bundespolizeipräsidium, zur Weiterleitung an den Stpfl. zur Verfügung gestellt und durch dieses an den Stpfl. ausgezahlt. Das Finanzamt behandelte die EU-Gelder insoweit als steuerpflichtig, als sie die vom Bundespolizeipräsidium angesetzten Reisekosten nach nationalem Recht überstiegen.
Dies bestätigte nun der BFH mit Urteil v. 16.5.2024 (Az. VI R 31/21). Insoweit führt das Gericht aus:
– Die EU-Gelder sind unstreitig mangels Zahlung aus (inländischen) „öffentlichen Kassen“ nicht steuerfrei.
– Die EU-Gelder sind auch nicht gem. Art. 12 Abs. 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU steuerbefreit, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit sind. Denn der Stpfl. war weder Beamter noch sonstiger Bediensteter der EU.
– Darüber hinaus sind die EU-Gelder nicht nach dem DBA Griechenland im Inland steuerfrei zu stellen. Vielmehr steht danach Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Insbesondere war der Stpfl. weniger als 183 Tage in Griechenland tätig, wodurch das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat verbleibt. Zudem wurden die Vergütungen nicht von einem in Griechenland ansässigen Arbeitgeber ausgezahlt.
– Letztlich kommt auch eine Besteuerung der vom Stpfl. bezogenen EU-Gelder in Polen als dem Sitzstaat von Frontex nicht in Betracht: Der Stpfl. hat seine Arbeit im Rahmen der Frontex-Einsätze nicht in Polen ausgeübt, sondern in Griechenland.
Hinweis:
Richtigerweise wurden die vom Stpfl. bezogenen EU-Gelder bei der Einkommensbesteuerung um (fiktive) steuerfreie Reisekostenerstattungen und Auslandsdienstbezüge gekürzt. Insoweit kommen auf Grund der Steuerpflicht in Deutschland auch die nationalen Abzugsregelungen zum Tragen.