Für Hauseigentümer

Insolvenz einer GmbH: Keine Überschuldung bei bestehender Organschaft und unterlassener Rückstellungsbildung

29. August 2025


Mit seinem Urteil v. 16.1.2025 hat das LG Duisburg (Az. 6 O 335/21) entschieden, dass nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. die Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Eine Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO bei einer Kapitalgesellschaft vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).





Eine GmbH sei aber dann nicht i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO überschuldet, wenn ihr auf Grund eines bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer anderen Gesellschaft gegen diese ein Anspruch auf Übernahme jeglicher Verluste nach Maßgabe des § 302 AktG zusteht.





Gemäß § 302 Abs. 1 AktG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung hat bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Ein solcher Anspruch auf Verlustübernahme ist analog § 309 AktG in der Bilanz zu aktivieren. Eine Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG schließt daher eine Überschuldung aus.





Nach der Rechtsprechung des BGH gilt insoweit, dass die Höhe der Ausgleichsforderung nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt wird, sondern allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend ist, und dass die Forderung bereits mit ihrer Entstehung, nicht jedoch erst mit der (wirksamen) Bilanzfeststellung fällig wird.





Hinweis:





Im Streitfall wurde auch erörtert, dass die GmbH auf Grund des Leerstands mehrerer Mietflächen Verluste erzielte, gleichwohl aber keine Drohverlustrückstellung passiviert hatte. Das LG hat insoweit zwar einerseits die Tatsache bejaht, dass die GmbH daher eine solche Rückstellung hätte bilden müssen, hat dem aber andererseits gegenübergestellt, dass ja ein Anspruch auf Übernahme jeglicher Verluste bestand, so dass auch unter diesem Aspekt keine Überschuldung (und damit letztlich auch keine Haftung der Geschäftsführer) vorgelegen habe.


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