Investitionen kleiner Betriebe sollen durch die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages gefördert werden. Mit diesem Instrument können bis zu 50 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von geplanten Investitionen bereits vorab steuerlich geltend gemacht werden und so im Ergebnis die zukünftigen Abschreibungen steuerlich vorgezogen werden. Die damit vorgezogene Minderung der Steuerlast kann zur Finanzierung der Investition genutzt werden.
Voraussetzung zur Nutzung dieses steuerlichen Instruments ist zunächst insbesondere, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge 200 000 € nicht überschreitet. Die Investition muss zudem bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Weiterhin muss das geplante Investitionsobjekt mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Interessant ist dieses Instrument auch bei geplanten Investitionen in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). In diesen Konstellationen sind aber verschiedene Fälle zu unterscheiden:
– Für PV-Anlagen, die steuerfrei gestellt werden, können keine Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Dies betrifft an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandene PV-Anlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Stpfl. oder Mitunternehmerschaft beträgt.
– Fallen PV-Anlagen nicht unter die Steuerbefreiung, wie z.B. Freiflächenanlagen, so kann grundsätzlich ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Einschränkend hat insoweit das FG Hessen mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschieden, dass die Nutzung einer betrieblichen PV-Anlage sich aber nicht als betriebliche Nutzung darstellt, soweit mit der PV-Anlage Strom für den privaten Haushalt produziert wird. Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung i.S.d. gesetzlichen Regelung zum Investitionsabzugsbetrag erfordert einen Anteil der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 %. Sofern der mit der PV-Anlage produzierte Strom also zu einem Anteil von mindestens 10 % für private Zwecke genutzt wird, ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für diese PV-Anlage nicht zulässig.
Nach Auffassung der FinVerw sei zwischen der unmittelbaren Nutzung des Wirtschaftsguts „PV-Anlage“ und dem Verbrauch des damit hergestellten Produkts „Strom“ zu unterscheiden und daher in dem privaten Verbrauch des mit der PV-Anlage produzierten Stroms im Wege der Sachentnahme keine schädliche außerbetriebliche Nutzung der PV-Anlage zu erkennen. Das FG hingegen verwirft diese Auffassung und verneint eine betriebliche Nutzung unabhängig davon, ob die Verwendung des betreffenden Wirtschaftsguts unmittelbar zu einer Nutzungsentnahme führt oder ob das Wirtschaftsgut zur Produktion eines (selbst geschaffenen) Wirtschaftsguts verwendet wird, um dieses im Wege der Sachentnahme privaten Zwecken zuzuführen. Die Nutzung einer betrieblichen PV-Anlage stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als betriebliche Nutzung i.S.d. gesetzlichen Regelung zum Investitionsabzugsbetrag dar, soweit mit der PV-Anlage Strom für den privaten Haushalt produziert wird.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass solche Investitionsentscheidungen steuerlich sorgfältig beraten sein müssen, wenn von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages Gebrauch gemacht werden soll.