Mit Beschluss vom 20.2.2025 (Az. 7 K 1204/22) hat das FG Köln dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.
Im Streitfall wohnten der Stpfl. und sein Ehegatte in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten. Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem FG Köln und argumentierten, dass die gesetzliche Begrenzung auf in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegende Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz verstoße.
Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen. Die im Streitfall festzustellende Schlechterstellung gegenüber inländischen Stpfl. kann daher einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen bedeuten. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Handlungsempfehlung:
In derartigen Konstellationen sollte in der Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung beantragt und bei einem ablehnenden Bescheid dieser verfahrensrechtlich offen gehalten werden.