Für Personengesellschaften

Jahressteuergesetz 2024: Buchwertneutrale Übertragung zwischen Schwester-Personen- gesellschaften soll nun auch gesetzlich geregelt werden

17. September 2024


Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll die Rechtsprechung des BVerfG vom 28.11.2023 (Az. 2 BvL 8/13), nach der die buchwertneutrale Übertragung zwischen Schwester- Personengesellschaften zuzulassen ist, umgesetzt werden. Vorgesehen ist, dass der Buchwert auch anzusetzen ist, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamt- handsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben identisch beteiligten Mitunternehmer“ (Beteiligungsidentität) übertragen wird.





Die geänderte Gesetzesfassung soll auch auf alle offenen Fälle zur Anwendung kommen. Für alle Sachverhalte, die bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 12.1.2024 verwirklicht wurden, soll es möglich sein, durch gemeinsamen Antrag auf die Neuregelung zu verzichten. Sollte in diesen Fällen also eine Aufdeckung der stillen Reserven gewünscht sein, wäre dies demnach möglich.





Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwester- Personengesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten soll hingegen nicht erfasst werden – dieser Vorgang ist keine „unentgeltliche“ Übertragung –, so dass in diesen Fällen die Buchwertfortführung nicht möglich ist.





Handlungsempfehlung:





Diese Rechtsprechung des BVerfG und die nun anstehende Gesetzesänderung bieten der Praxis insbesondere wichtige Möglichkeiten, um Grundstücke aus einer operativ tätigen Gesellschaft in eine beteiligungsidentische Schwester-Gesellschaft zu übertragen und damit eine Separierung der Grundstücke zu erreichen.


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