Verstirbt ein Stpfl., so wirft dies beim automatisierten Verfahren des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Banken verschiedene Fragen auf. Auf wichtige Aspekte zu dieser Thematik wird im Folgenden eingegangen:
– Mit dem Tod des Stpfl. endet dessen persönliche Einkommensteuerpflicht. Wird dem Kreditinstitut der Tod des Stpfl. durch die Erben mitgeteilt, so wird das Depot/Bankguthaben rückwirkend auf den Todestag den Erben bzw. dem Nachlass zugeordnet.
Hinweis:
Hinzuweisen ist darauf, dass die Kreditinstitute den Saldo der Konten und Depots des Verstorbenen der Erbschaftsteuerstelle des Wohnsitzfinanzamtes mitteilen. Die Erben erhalten eine Kopie der Mitteilung.
– Rückwirkend auf den Todestag werden Erträge steuerlich nicht mehr dem Verstorbenem, sondern den Erben zugeordnet. Das heißt eine Freistellungsbescheinigung zum Kapitalertragsteuerabzug bzw. eine NV-Bescheinigung verlieren ihre Wirkung.
Hinweis:
Wird der Tod des Stpfl. der Bank erst im Folgejahr mitgeteilt, so erfolgt eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs ggf. erst im Folgejahr und nicht rückwirkend für das Todesjahr.
– Bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners gelten insoweit Besonderheiten: Mit dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten/Lebenspartner sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Stpfl. im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht. Entsprechendes gilt für eine den Ehegatten/Lebenspartnern erteilte NV-Bescheinigung.
– Ebenso werden Verlusttöpfe geschlossen und können von den Erben nicht mehr genutzt werden. Nicht genutzte Verluste gehen im Grundsatz mit dem Tod des Stpfl. verloren. Das Kreditinstitut stellt für das Todesjahr allerdings automatisch eine Verlustbescheinigung aus, so dass nicht genutzte Verluste in der Steuererklärung für den Verstorbenen mit ggf. vorhandenen entsprechenden Gewinnen bei anderen Kreditinstituten verrechnet werden können.
Handlungsempfehlung:
Im Grundsatz könnten bestehende Verlusttöpfe noch bis zum Todestag durch Realisierung von Buchgewinnen genutzt werden. Ansonsten gehen Wertpapierbestände mit den Anschaffungskosten des Verstorbenen auf die Erben über, so dass diese die seit Anschaffung der Wertpapiere aufgelaufenen Gewinne (oder Verluste) bei der späteren Veräußerung der Wertpapiere versteuern müssen.
– Stirbt ein Ehegatte/Lebenspartner, wird der für ihn selbst geführte Verlusttopf geschlossen, der Verlusttopf für den anderen Ehegatten/Lebenspartner wird hingegen fortgeführt.
– Ab dem Todestag werden die Konten/Depots für die Erbengemeinschaft geführt. Diese realisiert dann entstehende Kapitalerträge z.B. in Form von Zinsgutschriften oder Aktienveräußerungsgewinnen. Das Kreditinstitut behält bei Gutschrift der Kapitalerträge Kapitalertragsteuer ein und führt einen eventuell neu entstehenden Verlusttopf. Kirchensteuer wird auf die Kapitalertragsteuer bei Konten/Depots einer Erbengemeinschaft nicht einbehalten.
Handlungsempfehlung:
Insoweit muss die Erbengemeinschaft dann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung dem FA einreichen, in der die Kapitalerträge einschließlich abgeführter Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag (und ggf. andere gemeinsam erzielte Einkünfte, wie etwa aus einem in der Erbmasse befindlichen Vermietungsobjekt) erklärt und den einzelnen Beteiligten zugerechnet werden. Die daraufhin vom FA für die einzelnen Beteiligten der Erbengemeinschaft festgestellten anteiligen Einkünfte und anrechenbaren Steuern werden dann automatisch in deren Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ein ggf. erforderlicher Kirchensteuerabzug auf die Kapitalertragsteuer wird dann nachgeholt.