Wird ein bebautes Grundstück erworben, so wird oftmals ein Gesamtkaufpreis gezahlt, welcher den Grund und Boden und das Gebäude umfasst. Wird das Grundstück für Vermietungszwecke genutzt, so muss der Kaufpreis allerdings separat zugeordnet werden, weil nur das Gebäude steuerlich der Abschreibung unterliegt, der Grund und Boden dagegen nicht. Ist insoweit ein Gesamtkaufpreis vereinbart, so erfolgt dessen Aufteilung (zzgl. Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Maklergebühren und Notarkosten) anhand des Verhältnisses der Verkehrswerte des Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits. Die FinVerw hat hierzu eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke herausgegeben, welche nun mit Stand Januar 2025 aktualisiert wurde.
Das FG Köln hat mit Entscheidung vom 13.11.2024 (Az. 2 K 1386/20) bestätigt, dass auch für ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebauten Grundstück der Gesamtkaufpreis zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen ist. Der Bodenwertanteil ist dabei weder abzuzinsen noch mit einem Betrag von 0 € anzusetzen. Der Stpfl. hatte argumentiert, dass ein teilweiser Abzug für Grund und Boden nicht zu erfolgen habe, da auf Grund des Denkmalschutzes von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen sei, was dazu führe, dass das Grundstück nicht wieder freigelegt werden könne und daher ein reiner Bodenwert in Zukunft nicht erzielbar sei.
Dem folgte das Gericht aber nicht. Der Bodenwert sei weder abhängig von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes noch davon, ob das aufstehende Gebäude unter Denkmalschutz steht.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist nun unter dem Az. IX R 26/24 die Revision vor dem BFH anhängig, so dass diese Entscheidung abzuwarten bleibt.