Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

12. Juni 2025


Mit seinem Urteil vom 20.11.2024 (Az. VI R 21/22) hat der BFH (in Bestätigung der Entscheidung der Vorinstanz) hinsichtlich der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter entschieden,





–  dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt.





Im Streitfall hatte eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin einer GmbH geklagt, die aus dem Arbeitsverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Die Gesellschafter der GmbH hatten dann im Jahr 2023 beschlossen, dass eine Übertragung der Geschäftsanteile erfolgen solle, und zwar zum einen an den gemeinsamen Sohn der beiden Gesellschafter und zum anderen an die Stpfl. und andere Mitglieder der Geschäftsleitung mit dem Ziel, dass die genannten Personen das Unternehmen auch nach dem Wechsel in der Geschäftsleitung verantwortlich führen und leiten sollten. Eine Führung und Leitung des Unternehmens nur durch ihren Sohn sei auf Grund dessen anderweitiger beruflicher Einbindung und fehlender unternehmerischer Erfahrung nicht gewährleistet. Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten in der Folge jeweils 5,08 %, der Sohn 74,60 % der Anteile übertragen.





Die FinVerw würdigte diesen unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile bei der Stpfl. als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil). Sowohl die Vorinstanz als auch der BFH haben dies zurückgewiesen und ausgeführt, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert gehören, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung könne daher zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Im Streitfall sei allerdings das entscheidende Motiv für die Übertragung für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen, und nicht etwa die zukünftige Bindung und Erprobung der leitenden Mitarbeiterin. Der Vorteil sei nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der Stpfl. zu qualifizieren und daher auch nicht als Arbeitslohn zu erfassen.





Hinweis:





Im konkreten Fall ist die Motivation für die Übertragung sorgfältig zu dokumentieren.


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