Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden dann, wenn diese als Einmalbetrag dem Stpfl. zufließen, bei der Einkommensteuer ermäßigt besteuert, um der durch die zusammengeballte Auszahlung drohenden Progressionswirkung zu begegnen. Der BFH stellt nun aber mit Urteil vom 30.10.2025 (Az. X R 25/23) klar, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Stpfl. beruhen, keine „außerordentlichen Einkünfte“ in diesem Sinne sind und daher nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Im Streitfall ging es um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die im Jahr 2005 vom Arbeitgeber der Stpfl. als Versicherungsnehmer für die Stpfl. als versicherte Person abgeschlossen worden war. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Stpfl. einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 1.4.2019. Stattdessen konnte sie auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht war abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Stpfl. übte das Kapitalwahlrecht aus. Das FA gewährte die angestrebte ermäßigte Besteuerung nicht.
Dies bestätigte nun der BFH. Die Anwendung der ermäßigten (progressionsmildernden) Besteuerung setzt voraus, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Kapitalzahlungen, die anstelle laufender Rentenleistungen erbracht werden, hat die Rechtsprechung nur dann als außerordentlich angesehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprach. Dies ist vorliegend aber nicht gegeben.
Handlungsempfehlung:
Bei der Wahl zwischen der Rentenzahlung und der einmaligen Kapitalzahlung muss damit die regelmäßig höhere steuerliche Belastung im Fall der Wahl der einmaligen Kapitalzahlung mitbedacht werden.