Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Tochter-GmbH & Co. KG

5. August 2026


Mit Urteil v. 11.12.2025 (Az. III R 38/22) hat der BFH zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage einer GmbH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gelte auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch gar nicht begonnen hat und die deshalb selbst noch nicht der Gewerbesteuer unterliegt.





Im Streitfall war zu klären, ob der Gewinn der Stpfl. (einer GmbH) aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 bei der Stpfl. der Gewerbesteuer unterliegt. Gegenstand des Unternehmens der Stpfl. war die Entwicklung von Projekten im Immobilienbereich.





Das Geschäftsmodell der Stpfl. beinhaltete die Gründung diverser Projektgesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KG, die jeweils aufschiebend bedingt Immobilien erwarben. Die GmbH veräußerte ihre jeweiligen Kommanditanteile vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung (also vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrags) und vor dem Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 erklärte die Stpfl. einen Gewinn, der den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an die KG nicht enthielt. Die FinVerw hingegen erfasste die Veräußerung der Mitunternehmerbeteiligungen und rechtfertigte dies damit, dass es sich insoweit um laufende Einkünfte des werbenden Betriebs der Stpfl. gehandelt habe.





Der BFH hat dagegen bestätigt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Gewerbeertrag des die Beteiligung haltenden Gesellschafters (Mitunternehmers) gehören. Eine gewerbesteuerliche Erfassung komme allenfalls bei der Mitunternehmerschaft selbst in Betracht. Auf Ebene der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) gehöre nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfalle. Auf Ebene des gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmers (Obergesellschaft) geht dieser Gewinn aber entweder gar nicht in den Gewerbeertrag ein, da insoweit kein laufender Gewinn vorliegt, oder der Gewinn bzw. Verlust aus der Beteiligung wird aus dem Gewerbeertrag wieder gekürzt (§ 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG) bzw. hinzugerechnet (§ 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG), um eine doppelte Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten bei der Gewerbesteuer zu vermeiden. Im Streitfall sei der Gewinn – der der Gewerbesteuer unterliegenden GmbH – aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht als laufender Gewinn der GmbH aus deren eigenem (gewerblichen Grundstücks-)Handel, sondern als ein Veräußerungsgewinn anzusehen. Die GmbH habe bei steuerlicher Betrachtung insbesondere auch nicht mit „Anteilen an Personengesellschaften“ handeln können, da ein Mitunternehmeranteil steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt. Auch habe die GmbH nicht mit ihr gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der jeweiligen KG handeln können, da diese im Zeitpunkt der Veräußerung noch gar nicht über Wirtschaftsgüter verfügte.





Der BFH hat letztlich offengelassen, ob der Veräußerungsgewinn schon nicht im Gewerbeertrag der GmbH zu erfassen ist. Denn jedenfalls wäre er dort nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen. Die Kürzung würde der GmbH im Übrigen auch dann zustehen, wenn die KGs noch nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sein sollten und es somit gewerbesteuerlich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten gekommen sein kann.





Hinweis:





Besonders hervorzuheben ist, dass der BFH zum Anwendungsbereich von § 8 Nr. 8 GewStG (Hinzurechnungen) und § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG (Kürzungen) auf seine bisherige Rechtsprechung verweist und herausstellt, dass diese Vorschriften nicht nur dann anzuwenden sind, wenn es gilt, eine mehrfache Berücksichtigung desselben Vorgangs bei der Gewerbesteuer zu vermeiden. Diese Vorschriften sollten auch verhindern, dass Gewinne oder Verluste, die bei der Untergesellschaft (Mitunternehmerschaft) nicht der Gewerbesteuer unterliegen (z.B., weil die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung gem. § 3 GewStG erfüllt sind), bei der Obergesellschaft (Mitunternehmerin) berücksichtigt werden.


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