Im Streitfall hatten die Stpfl. in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen der in Folge des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine verhängten EU-Sanktionen waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Stpfl. gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Stpfl. hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehrten die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Das FA und dem folgend nun auch das Sächsische FG (Urteil vom 25.2.2026, 2 K 602/25) folgten dem nicht und erkannten die steuerlichen Verluste nicht an. Da die Anteile nicht veräußert oder eingezogen worden seien, habe ein Veräußerungsverlust nicht entstehen können. Auch seien die russischen Unternehmen oder der russische Staat nicht insolvent. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar sind. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist nun beim BFH unter dem Az. VIII R 5/26 die Revision anhängig. In vergleichbaren Fällen muss geprüft werden, ob und wann die aktuell bestehende Wertlosigkeit steuerlich geltend gemacht wird.