Vor allem auch im Gebrauchthandel wird oftmals von der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht. Hierbei schuldet der Gebrauchtwarenhändler beim Wiederverkauf nur Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und seinem Einkaufspreis, sofern er die Ware ohne Recht zum Vorsteuerabzug (regelmäßig von Privatpersonen) erwirbt. Dies ist vorteilhaft, da bei regulärer Umsatzversteuerung der Umsatzsteuer auf die Ausgangsumsätze kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen gegenüberstünde, da insoweit kein Erwerb von einem anderen Unternehmer erfolgte.
Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung unterliegt allerdings engen Grenzen. Der BFH hat nun in der Entscheidung vom 11.12.2024 (Az. XI R 9/23) mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung dann ausscheidet, wenn am Liefergegenstand ein teilweiser Vorsteuerabzug bestand. Im Streitfall ging es um die Lieferung gebrauchter Waschkommoden, die restauriert und mit Hilfe neuer Teile zu neuwertigen Waschtischen umgearbeitet wurden (sog. Upcycling). Konkret setzten sich die Waschkommoden zusammen aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen usw.). Die Lieferung der so hergerichteten Waschkommode konnte nicht der Differenzbesteuerung unterworfen werden, sondern unterlag nach den normalen Regeln der Umsatzsteuer.
Hinweis:
Bei der Lieferung an Privatpersonen ist dies finanziell ungünstig, da eine höhere Umsatzsteuer anfällt, welche entweder an die Kunden weitergegeben werden muss, oder die der Unternehmer zu tragen hat.
Handlungsempfehlung:
Diese Rechtsprechung trifft in der Praxis auf eine Vielzahl an Fällen zu. Entscheidend ist insoweit, dass durch die Be-/Verarbeitung oder Ergänzung ein neu zusammengesetztes Gesamtprodukt entsteht. Anders hätte es sich im Streitfall hingegen verhalten, wenn an den Kunden zunächst eine Kommode und ein Waschbecken geliefert und anschließend der Zusammenbau als selbständiger Umsatz ausgeführt würde, da dann je nach Vertragsgestaltung von mehreren Leistungen auszugehen wäre. Die Lieferung der Kommode als eigenständige Leistung unterläge dann der Differenzbesteuerung.