Für Personengesellschaften

Keine einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Mitunternehmerschaft

23. September 2025


Das FG Baden-Württemberg hat mit jetzt erst veröffentlichtem Urteil vom 24.4.2023 (Az. 9 K 220/20) bestätigt, dass





–  rückwirkende – vom grundsätzlich maßgeblichen zivilrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abweichende – Vereinbarungen über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Rahmen von Gesellschafterwechseln oder Auseinandersetzungen vereinbart werden.





–  Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot kann (nur) bei vergleichsweisen Regelungen, mit denen ein strittiger Rechtszustand für die Vergangenheit geregelt wird, in Betracht kommen.





Im Streitfall ging es um eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Ein Partner schied unter Mitnahme von Mandaten aus. In diesem Zuge sollte die Gewinnverteilung für das Ausscheidensjahr und das vergangene Jahr abweichend von den bisherigen Abreden geregelt werden. Diese abweichende Gewinnverteilung hat das FA und dem folgend auch das FG nicht anerkannt. Auch während des noch laufenden Geschäftsjahres kann die vereinbarte Gewinnverteilung nicht mit Wirkung für den bis dahin entstandenen Gewinn oder Verlust verändert werden.





Handlungsempfehlung:





Dieses grundsätzliche Verbot rückwirkender Änderungen der Gewinnverteilungsabrede ist dringend zu beachten. Dies vor dem Hintergrund, dass im Übrigen Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Abreden bei Personengesellschaften keinem Formzwang unterliegen. In der Praxis sollten solche Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Abreden stets schriftlich protokolliert und nur für die Zukunft getroffen werden.





Allerdings ist gegen die Entscheidung des FG nun die Revision beim BFH anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.


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