Mit seinem Urteil v. 1.10.2024 (Az. VIII R 4/21) hat der BFH im Hinblick auf den Ansatz einer vGA im Zusammenhang mit der Nutzung einer spanischen Immobilie klargestellt,
– dass die lediglich tatsächlich gegebene Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer vGA führt.
– Eine vGA könne aber anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (Zuwendung).
– Eine vGA könne auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist.
Im konkreten Streitfall lebten die Stpfl. (Eheleute) mit ihren Kindern bis 2007 in Spanien. Die Immobilie bestand nach Angaben der Stpfl. aus drei Teilen: Ein Teil stand im Eigentum des Stpfl., die beiden anderen Teile gehörten jeweils zwei spanischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). An diesen Gesellschaften waren die Stpfl. jeweils zur Hälfte beteiligt, sie zahlten an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete i.H.v. monatlich 1 000 €. Im Jahr 2007 verlegten die Stpfl. ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. In welchem Umfang und aus welchen Gründen die Stpfl. die Immobilie danach selbst nutzten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach mehrjährigen (vergeblichen) Bemühungen gelang es den Eheleuten erst in 2013, die Immobilie zu veräußern.
Das FA rechnete in den Einkommensteuerbescheiden der Stpfl. für die Streitjahre (2010 bis 2012) eine vGA in Höhe einer marktüblichen Miete (von jeweils 42 000 € p.a.) hinzu. Das Hessische FG bestätigte dieses Ergebnis mit der Begründung, die Möglichkeit der jederzeitigen unentgeltlichen Nutzung der Immobilie reiche für die Annahme einer vGA aus.
Demgegenüber stellt der BFH fest, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit „für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer vGA“ führt. Dem entspreche die bisherige Rechtsprechung zur vGA, die an einen tatsächlichen Nutzungsvorteil anknüpfe. Es komme auf die Überlassung zur Nutzung (Zuwendung) an. Eine vGA könne zudem auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist. Der Vorteil des Gesellschafters liege dann in der tatsächlichen privaten Nutzung, für die ein (angemessenes) Entgelt nicht entrichtet worden ist. Vorliegend hat der BFH die Rechtssache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da für den Streitfall noch Feststellungen zur tatsächlichen privaten Nutzung zu treffen waren.
Hinweis:
Für die Praxis ist aus diesem Urteil abzuleiten, dass eine sorgfältige Analyse der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich ist. Abzuwarten bleibt, ob die FinVerw dieses Urteil über den entschiedenen Fall hinaus anwendet.