Für alle Steuerpflichtigen

Kindergeld auch nach Ausbildung als Rettungssanitäterin möglich

27. März 2025


Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung schließt im Grundsatz die Gewährung von Kindergeld für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus. Insoweit ist von Bedeutung, was als „Berufsausbildung“ gilt. Das FG Münster hat nun mit Urteil vom 28.8.2024 (Az. 9 K 108/24 Kq,AO) entschieden, dass dieser Begriff wie bei der Abgrenzung des Werbungskostenabzugs auszulegen ist. Im Streitfall absolvierte die Tochter der Stpfl. eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin und studierte anschließend Jura. Bei der Ausbildung als Rettungssanitäterin handelt es sich nach der Entscheidung des Gerichts nicht um eine Berufsausbildung, die die anschließende Kindergeldgewährung während des Studiums ausschließt. Nach der Abgrenzung zum Werbungskostenrecht liegt eine Berufsausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Dies war vorliegend nicht gegeben.





Hinweis:





Gegen diese Entscheidung wurde nun die Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 31/24), so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Insoweit liegt beim BFH auch ein weiterer vergleichbarer Fall zur Entscheidung vor.


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