Für alle Steuerpflichtigen

Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis

13. Juni 2022


Der BFH hat mit der Entscheidung vom 15.12.2021 (Az. III R 43/20) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an ein erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis weiter eingeschränkt. Entschieden wurde, dass





–  eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung ausscheidet, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. In Betracht kommt dann eine Berücksichtigung wegen Behinderung.





–  Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist.





Dies vor dem Hintergrund, dass Kindergeld für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, nur dann gewährt wird, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine zur Berücksichtigung erforderliche Berufsausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht. Diese Folge tritt aber dann nicht ein, wenn die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung lediglich unterbrochen wird. Die Unterbrechung der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses steht der Berücksichtigung allerdings nur dann nicht entgegen, wenn die Erkrankung vorübergehend ist. Unterbleiben Ausbildungsmaßnahmen wegen einer Erkrankung, so darf die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, wenn das Kind weiter wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden soll.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist in diesen Fällen der Krankheitsverlauf sorgfältig zu dokumentieren. Bei einer länger anhaltenden Erkrankung ist die Berücksichtigung des Kindes wegen Behinderung zu prüfen.


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