Für alle Steuerpflichtigen

Kindergeld: Kein Kindergeldanspruch bei eigener Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes

6. Juni 2025


Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Strittig war nun in einem vor dem FG Köln ausgetragenen Streitfall, wie diese Voraussetzungen zu prüfen sind. Im Streitfall lag bei dem Sohn eine entsprechende Behinderung vor und diese war auch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten. Streitig war allein, ob der Sohn wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Familienkasse versagte das Kindergeld, da der Sohn eine hohe Erwerbsminderungsrente bezog, welche ausreichend sein sollte, damit sich das Kind selbst unterhalten könne.





Das FG bestätigt in der Entscheidung vom 2.12.2024 (Az. 14 K 1296/24), dass vorliegend kein Kindergeld zu gewähren ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Betrachtung ist grundsätzlich monatsbezogen vorzunehmen. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem – betragsmäßig an den Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes anknüpfenden – Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Werden die Aufwendungen für den Mehrbedarf nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist ein Mehrbedarf in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages anzusetzen. Dem existenziellen Lebensbedarf sind die finanziellen Mittel des Kindes gegenüberzustellen. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge.





Vorliegend waren als eigene finanzielle Mittel des Sohnes insbesondere die Erwerbsminderungsrente anzusetzen. Des Weiteren floss im Streitzeitraum eine Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu, welche ebenso anzusetzen sei. Diese Mittel deckten den notwendigen Lebensbedarf, welcher sich errechnete aus dem Grundfreibetrag (aktuell: 12 096 € je Jahr, also 1 008 € je Monat) und dem Entlastungsbetrag für Pflegeleistungen, welcher vorliegend i.H.v. 125 € monatlich anzusetzen war. Miete, Mietnebenkosten und GEZ-Gebühren sowie Steuernachzahlungen können nicht bedarfserhöhend geltend gemacht werden, da diese Aufwendungen vom Grundbedarf gedeckt werden. Mietkosten, Mietnebenkosten, GEZ-Gebühren und Steuern entstehen jedem, unabhängig von einer Behinderung. Nur ein außergewöhnlicher Mietbedarf, der gerade behindertenspezifisch ist, könnte berücksichtigt werden.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass individuell zu prüfen ist, ob die individuellen finanziellen Mittel des Kindes insoweit den Grundbedarf decken. Dabei sind eine monatsgenaue Betrachtung anzustellen und insoweit die Einkünfte nach dem Zuflusszeitpunkt zu berücksichtigen.


Zur Übersicht