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Kindergeld: Sind an die Ernsthaftigkeit eines Studiums an einer privaten Fernuniversität strengere Anforderungen zu stellen als bei einer anderen Hochschule?

27. Mai 2025


Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Im Streitfall war das Kind für ein Fernstudium in Vollzeit zum Studiengang Psychologie bei der IU Hochschule eingeschrieben. Die Familienkasse wollte nun kein Kindergeld gewähren, da laut dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Das Kind (A) habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.





Das FG Münster hat dagegen mit Urteil vom 5.2.2025 (Az. 7 K 1522/24 Kg, AO) dem Stpfl. Recht gegeben. Kindergeld sei zu gewähren. Zwar gilt, dass wenn durchgreifende Anhaltspunkte für eine reine „Pro-forma-Immatrikulation“ bestehen, keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt. Auch wenn durch eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen bei einem Selbststudium Missbrauch vermieden werden soll, besteht keine feste formelle Mindestgrenze für den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme. Vielmehr ist es insoweit eine Frage des Einzelfalls, ob die Ausbildungsbemühungen als hinreichend ernsthaft und nachhaltig qualifiziert werden können.





Im Streitfall gelangte das FG zu der Überzeugung, dass das Kind sich nicht lediglich „pro forma“ bei der IU immatrikuliert hat. Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums und gegen eine reine Pro-forma-Einschreibung spricht zunächst der Umstand, dass A eine nicht unerhebliche monatliche Studiengebühr i.H.v. 348,31 € gezahlt hat (und weiterhin zahlt), um überhaupt an Lehrgängen teilnehmen zu können. Sie ist damit wirtschaftlich bis zum Abschluss des Fernstudiums mit diesen Aufwendungen belastet. Das Kindergeld i.H.v. monatlich 219,00 € reicht nicht annähernd aus, die monatlichen Studiengebühren zu decken, so dass eine Pro-forma-Immatrikulation zur Erlangung von Kindergeld wirtschaftlich betrachtet abwegig erscheint.





Auch bestanden keine Anhaltspunkte, dass das Studium aus rein privaten, der Freizeitgestaltung vergleichbaren Motiven erfolgte. A beabsichtigt künftig als Kriminalpsychologin beruflich tätig werden zu können. Das von ihr gewählte Studium der Psychologie weist keine Nähe zum „Hobbybereich“ oder der rein privaten Lebensführung auf (wie dies etwa bei Sprachreisen der Fall sein kann), so dass kein wöchentlicher Mindestumfang des Selbststudiums oder eine Mindestanzahl von Leistungsnachweisen zu fordern wäre. Soweit die Familienkasse ggf. Leistungsnachweise eines/einer Vollzeitstudierenden als Vergleichsmaßstab heranziehen möchte, würde dadurch der gesetzgeberische Wille konterkariert, auch Studierende bzw. deren Eltern im Kindergeldbezug zu sehen, bei denen das Studium aus finanziellen Gründen neben einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit absolviert werden muss.





Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme wurde zur Erläuterung des Studienverlaufes ergänzend ausgeführt, dass das Kind im ersten Semester nur einen „Schein“ erworben habe, weil sie mit der Bearbeitung von Skripten und dem selbständigen Ableisten der Klausuren nicht vertraut gewesen sei. Sie habe sich beim Studium in Details verloren und sah sich zunächst nicht in der Lage, weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Nachdem sie aber mehr Erfahrungen beim Selbststudium erlangt habe, sei ihr das Ableisten von weiteren Studienleistungen im folgenden Semester leichter gefallen.





Sie habe sich im Streitzeitraum – trotz der vollzeitigen Erwerbstätigkeit – werktags ca. zwei bis drei Stunden in das Lernen für das Studium vertieft und auch die Wochenenden zum Lernen und Studieren genutzt.





Diese Bekundungen decken sich mit den schriftlich vorliegenden Leistungsnachweisen, woraus hervorgeht, dass A zwar im ersten Studiensemester nur einen Leistungsnachweis erbracht hat, dafür aber im darauffolgenden Semester schon deutlich mehr Leistungen hat erbringen können. Es ist auch glaubhaft und plausibel, dass – wie A bekundete – sie als Abiturientin mit dem selbständigen Lernen anhand von Skripten erst zurechtkommen musste, und sie sich zunächst in Details verloren habe, so dass Hemmnisse zum Ableisten der weiteren Studienleistungen bestanden haben. Der Umstand, dass sie ihre Leistungen nachvollziehbar gesteigert hat, ist bereits ein hinreichender Beleg für ernsthafte und nachhaltige Lernbemühungen.





Das FG stellt insbesondere fest, dass der Argumentation der Familienkasse, dass an den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten verschieden hohe Anforderungen zu stellen sind, nicht zu folgen sei. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine private Fernuniversität gehandelt hat, ändert vielmehr an der Beurteilung nichts.





Handlungsempfehlung:





Im Einzelfall sollte ausreichend dokumentiert werden, dass das Studium ernsthaft verfolgt wird.


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