Für alle Steuerpflichtigen

Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

2. Juli 2025


Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nur dann, wenn ein besonderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. So z.B., wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im Streitfall schloss das Kind S seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur ab. Bereits zuvor hatte sich S bei der Bundeswehr für einen Freiwilligen Wehrdienst gem. § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) für den Einstellungstermin 1.10.2021 beworben. Dies teilte der Stpfl. der Familienkasse im Juni 2021 mit, beantragte Kindergeld und ergänzte, dass sein Sohn einen Studienplatz suche; die Tätigkeit bei der Bundeswehr diene der Überbrückung. Im Juli 2021 präzisierte S dies dahingehend, dass er sich während des Wehrdienstes zwischen einer Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr mit Studium und einem zivilen Studiengang entscheiden wolle. Hierauf setzte die Familienkasse Kindergeld für ein einen Ausbildungsplatz suchendes Kind fest.





Sodann begann S die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Für diesen Zeitraum zahlte die Familienkasse nun Kindergeld, wertete die Grundausbildung jedoch als Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne. Mit dem Ende der Grundausbildung hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf. Der Stpfl. begehrte dagegen die Weiterzahlung von Kindergeld, da S ein Studium beginnen wollte und sich hierauf auch beworben hatte. Das Studium begann allerdings erst einige Monate nach Beendigung der Grundausbildung zum Wintersemester.





Hierzu stellt der BFH nun mit Entscheidung vom 20.2.2025 (Az. III R 43/22) folgende Grundsätze fest, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Bedeutung sind:





–  Der Freiwillige Wehrdienst ist – anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – kein Berücksichtigungstatbestand, der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.





–  Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Bei Berufssoldaten ist die Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Bestehens der jeweiligen Laufbahnprüfung abgeschlossen. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr führt im Allgemeinen hingegen schon deshalb nicht zu einer abgeschlossenen Erstausbildung, weil sie nicht mit einer Laufbahnprüfung endet.





–  Allerdings steht ein freiwilliger Wehrdienst dem Kindergeldanspruch nicht entgegen, wenn eine Berufsausbildung angestrebt wird. Denn auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind – wie S im Streitfall – eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung.





Handlungsempfehlung:





Gerade das Merkmal der erstmaligen Berufsausbildung ist im Kindergeldrecht noch nicht abschließend abgegrenzt, so dass sich in vielen Praxiskonstellationen noch Fragen ergeben. Daher sind solche Konstellationen sehr sorgfältig zu prüfen und gegen ablehnende Kindergeldbescheide ist ggf. vorzugehen.


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