Das Ergebnis des Koalitionsausschusses v. 1.7.2026, welches in dem Kurzpapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ v. 2.7.2026 festgehalten ist, enthält auch wichtige steuergesetzliche Vorhaben. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:
– Einkommensteuertarif: Turnusmäßig erfolgt diesen Herbst eine Überprüfung des Grundfreibetrags. Insoweit ist mit einer Anhebung zum 1.1.2027 zu rechnen. Dies betrifft ebenso den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Der „kalten Progression“ soll mit einem Abflachen der zweiten Progressionszone, die mit einer Rechtsverschiebung des Spitzensteuersatzes einhergeht, begegnet werden.
– Der „Spitzensteuersatz“ von 42 % soll unverändert bleiben (dann aber etwas später einsetzen). Der fünfte Bereich des ESt-Tarifs (sog. „Reichensteuer“) soll angepasst werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250 000 € gilt der Steuersatz von (unverändert) 45 % und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280 000 € dagegen ein Steuersatz von 47 %. Mithin soll sich die Spitzenbelastung auf 47 % erhöhen.
– Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll angehoben werden.
– Der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden, was ausschließlich die Belastung der Arbeitgeber erhöhen würde. Nach den Vorschlägen der Rentenkommission sollen Minijobs zukünftig allerdings nur noch bei Schülerinnen und Schülern in Frage kommen.
– Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen soll von 20 % auf 15 % reduziert werden, d.h. die maximale Entlastung sinkt ab 2027 von 1 200 € auf 900 € pro Jahr.
– Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag soll die Obergrenze bis zu einem Stundenlohn von 75 € zum 1.1.2027 erhöht werden und gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden. Damit werden solche Zuschläge steuerlich vorteilhafter.
– Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.
– Die Abgabe der Steuererklärung soll erleichtert werden. Vorgesehen ist eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung.
– Angekündigt ist ein Steuervereinfachungsgesetz: „Wir wollen den Steuerzahler von unnötigem Aufwand entlasten und die Abgabe der Steuererklärung vereinfachen. Dazu sind die Finanzminister des Bundes und der Länder im intensiven Austausch und erarbeiten gemeinsame Vorschläge. Die Bundesregierung wird auf dieser Basis bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Steuervereinfachung, zur Verbesserung des Optionsmodells sowie zur Beschleunigung in einem Steuervereinfachungsgesetz bündeln.“
Hinweis:
Für den unternehmerischen Bereich bedeutet dies: Die bereits umgesetzte schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem Jahr 2028 wird nicht vorgezogen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind, werden zukünftig mit max. 47 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Zwar wirkt sich insoweit auch die Tarifentlastung im unteren und mittleren Bereich aus, jedoch kommt es bei größeren Gewinnen, wie regelmäßig im Bereich der mittelständischen Wirtschaft, zu merklichen Belastungssteigerungen. Damit gewinnt für Personengesellschaften die Begünstigung nicht entnommener Gewinne und vor allem die Option zur Körperschaftsbesteuerung weiter an Bedeutung.