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Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode – Steuerpolitische Vorhaben

1. Juli 2025


Koalitionsvertrag als Handlungsrahmen für die Bundesregierung





Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist eine wichtige Grundlage für das politische Handeln und zeigt auf, in welchen Bereichen Änderungen zu erwarten sind. Die Erfahrung zeigt allerdings auch, dass von der Regierung stets auch auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden muss, so dass der Koalitionsvertrag nur einen Handlungsrahmen gibt.





Hinweis:





Die genaue Ausgestaltung dieser Vorhaben im Einzelnen sowie ihr zeitliches Inkrafttreten sind offen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die geplanten Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Die Umsetzung erster Maßnahmen dürfte bereits kurzfristig erfolgen.





Für alle Steuerpflichtigen





Die Tarifvorschriften zur Einkommensteuer sollen punktuell angepasst werden:





–  Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll zur „Mitte der Legislaturperiode“ gesenkt werden. Insoweit soll eine „spürbare“ Entlastung erfolgen, der zeitliche Rahmen und die Größenordnungen sind jedoch nicht weiter ausgeführt. Offensichtlich werden diese Aspekte insbesondere an den finanziellen Möglichkeiten ausgerichtet. Dies dürfte auch von der kurzfristigen Wirtschaftsentwicklung und der damit zu erwartenden Entwicklung bei den Steuereinnahmen abhängen.





–  Nicht angesprochen wird der Einkommensteuer-Spitzensatz, so dass aktuell davon auszugehen ist, dass dieser nicht steigen wird, wie dies zwischenzeitlich diskutiert wurde.





–  Der Solidaritätszuschlag soll unverändert bestehen bleiben. Dieser belastet also weiterhin höhere Einkommen bei der Einkommensteuer und Kapitalanleger als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.





Die Besteuerung von Rentnerinnen und Rentnern soll vereinfacht werden und diese sollen von Erklärungspflichten so weit wie möglich generell entlastet werden. Abzuwarten bleibt die genaue Ausgestaltung. Möglich ist insoweit, dass ähnlich wie bei den Lohneinkünften bei Rentenzahlungen die Einkommensteuer bereits an der Quelle einbehalten wird, so dass dann vielfach eine Einkommensteuererklärung entbehrlich werden könnte.





Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden. Gleichzeitig soll ein gesetzlicher Kopplungsmechanismus zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld eingeführt werden, um die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld schrittweise zu verringern.





Hinweis:





Bereits im vergangenen Jahr erfolgten Anpassungen des Einkommensteuertarifs für 2025 und für 2026, um eine verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des steuerlichen Existenzminimums zu berücksichtigen und inflationsbedingte Steuererhöhungen („kalte Progression“) zu verhindern.





Ehrenamt und gemeinnützige Körperschaften





Für gemeinnützige Körperschaften, so z.B. für gemeinnützige Vereine, sind deutliche Erleichterungen geplant:





–  Zur Stärkung des Ehrenamts soll die Übungsleiterpauschale von bisher 3 000 € auf 3 300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben werden. Dies macht die ehrenamtliche Tätigkeit attraktiver.





–  Die Freigrenze für die Abstandnahme von der steuerlichen Erfassung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe soll von derzeit 45 000 € auf 50 000 € erhöht werden. Grundsätzlich unterliegen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer gemeinnützigen Körperschaft der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Hiervon wird aus Vereinfachungsgründen abgesehen, wenn die Einnahmen die Grenze von aktuell 45 000 € nicht übersteigen. Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Vereinen sind die selbst betriebene Vereinsgaststätte oder z.B. ein Café in einem Museum, der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen, die Durchführung von geselligen Veranstaltungen, die Erlöse aus lnseraten in Vereinspublikationen und Werbung für Unternehmen auf den Vereinsanlagen (z.B. Bandenwerbung), Sponsoring, Firmenwerbung auf der Vereinskleidung oder auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vereinsgebäude. Die steuerliche Erfassung solcher Tätigkeiten erfolgt, da insoweit die gemeinnützige Körperschaft in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern tritt.





–  Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll „modernisiert“ werden. Konkret wird an anderer Stelle des Koalitionsvertrags ausgeführt, dass die Gemeinnützigkeit des E-Sports anerkannt werden soll (dies hatte sich schon die vorhergehende Bundesregierung vorgenommen). Auch soll Journalismus als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden. Damit sollen nicht gewinnorientierte Journalismus-Organisationen gefördert werden. Nach aktuellem Recht ist dies fraglich, sodass Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Ebenso sollte bereits in der abgelaufenen Legislaturperiode gesetzlich klargestellt werden, dass gemeinnützige Organisationen außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können. In der Begründung zum Gesetzentwurf hieß es dazu, dass etwa „Karnevals- oder Sportvereine sich vereinzelt für Frieden oder gegen Rassismus engagieren“ dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Dies ist letztlich aber nicht Gesetz geworden und dürfte wieder aufgegriffen werden können.





–  Das Gemeinnützigkeitsrecht soll vereinfacht werden:





–  Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100 000 € sollen von dem Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden. Grundsätzlich müssen gemeinnützige Körperschaften insbesondere vereinnahmte Spenden und Mitgliedsbeiträge zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dies muss z.B. in einer Mittelverwendungsrechnung nachgewiesen werden. Nach aktuellem Recht sind gemeinnützige Körperschaften mit Gesamteinnahmen von 45 000 € im Jahr von dieser Verpflichtung ausgenommen. Diese Grenze soll auf 100 000 € angehoben werden. Dies würde den administrativen Aufwand von solchen Körperschaften deutlich verringern. Betroffen sind insbesondere kleinere Sportvereine, aber z.B. auch Fördervereine an Schulen oder Kindertagesstätten. Zu den Gesamteinnahmen zählen z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus einem Zweckbetrieb bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.





–  Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50 000 € Einnahmen im Jahr, soll zukünftig keine Sphärenaufteilung mehr dahingehend erfolgen, ob diese Einnahmen aus einem Zweckbetrieb oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Die im Rechnungswesen der gemeinnützigen Körperschaft vorzunehmende Sphärenaufteilung ist z.B. notwendig, um den steuerpflichtigen Gewinn von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu ermitteln oder dient der Ermittlung einer zulässigen Rücklagenzuführung, welche sich für die einzelnen Sphären unterscheidet.





–  Weiterhin soll die Gemeinnützigkeitsprüfung für kleine Vereine vereinfacht werden.





–  Auch soll die kürzlich erst eingeführte Wohngemeinnützigkeit mit Investitionszuschüssen ergänzt werden. Ebenso soll das genossenschaftliche Wohnen weiter gefördert werden.





–  Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen möglichst weitgehend von der Mehrwertsteuer befreit werden.





–  Flankierend soll das Datenschutz-, Gemeinnützigkeits-, Vereins- und Zuwendungsrecht vereinfacht werden. Konkrete Ausführungen hierzu werden allerdings nicht gemacht.





Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer





Arbeitnehmer sollen generell entlastet werden und insbesondere soll eine Ausweitung der Arbeitsleistung attraktiver werden, um wirtschaftliche Impulse zu setzen:





–  Als steuerliche Anreize für Mehrarbeit sollen Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden.





–  Steuerliche Begünstigung von Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit: Es sollen Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit gesetzt werden. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden. Fehlanreize und Mitnahmeeffekte sollen dabei vermieden werden.





–  Über eine sog. „Aktivrente“ sollen zusätzliche finanzielle Anreize auch für freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiter arbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2 000 € im Monat steuerfrei erhalten.





–  Zur unmittelbaren Entlastung vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die sog. Entfernungspauschale ab 2026 dauerhaft erhöht und vom ersten Kilometer an bei 0,38 € liegen. Aktuell liegt die Pauschale für die ersten 20 Kilometer Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz bei 0,30 € pro Kilometer, erst ab dem 21. Kilometer können 0,38 € berücksichtigt werden. Diese Maßnahme bietet eine spürbare steuerliche Entlastung für Berufspendlerinnen und -pendler, insbesondere für diejenigen mit kürzeren Arbeitswegen – jedenfalls und soweit zusammen mit anderen Werbungskosten der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1 230 € überschritten wird.





–  Zur Reduzierung der Steuerbürokratie soll eine sog. Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können.





–  Elterngeld und Mutterschutz sollen attraktiver ausgestaltet werden. So beim Elterngeld u.a. durch eine Anhebung der Einkommensgrenze sowie des Mindest- und Höchstbetrags, eine Flexibilisierung der Berechnungsgrundlage für das Elterngeld bei Selbständigen und die Einführung von Elterngeld für Pflegeeltern. Daneben ist die Einführung des Mutterschutzes für Selbständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte geplant.





Hinweis:





Nicht mehr angesprochen wird die in der letzten Legislaturperiode geplante, letztlich aber nicht umgesetzte Fortentwicklung der Lohnsteuerklassen für verheiratete Stpfl.





Für Unternehmer und Freiberufler





Die Rahmenbedingungen der Unternehmensbesteuerung sollen verbessert werden, um wirtschaftliche Impulse zu setzen und den Wirtschaftsstandort zu stärken:





–  Beginnend ab dem Jahr 2028 soll der Körperschaftsteuersatz in 1 %-Schritten auf letztlich 10 % abgesenkt werden.





–  Der Einkommensteuertarif, welcher maßgeblich die Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften bestimmt, soll – zumindest im oberen Tarifbereich – nicht angepasst werden. Für Personenunternehmen bleibt daher die vergleichsweise hohe Spitzenbelastung von ca. 49 % (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer). Personenunternehmen, also Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sollen aber dadurch gefördert werden, dass die Steuersatzbegünstigung bei der Einkommensteuer für nicht entnommene Gewinne deutlich verbessert werden soll. Ebenso soll die Möglichkeit der Option zum Körperschaftsteuersystem deutlich verbessert werden, so dass Personengesellschaften einfacher von dem vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren können. Profitieren können Personengesellschaften von diesen Maßnahmen dann, wenn Gewinne nicht entnommen werden, also im Unternehmen verbleiben. Dann kann über diese Instrumente ein Belastungsniveau vergleichbar oder identisch mit den Kapitalgesellschaften erreicht werden.





–  Der Solidaritätszuschlag soll unverändert bestehen bleiben. Dieser wird also weiterhin als Zuschlag zur Körperschaftsteuer erhoben und belastet damit Kapitalgesellschaften. Personenunternehmen, also Einzelunternehmen und Personengesellschaften, werden ggf. insoweit belastet, als der Solidaritätszuschlag bei höheren Einkünften als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird.





–  Um den Standortwettbewerb der Kommunen bei der Gewerbesteuer zu begrenzen, soll der Mindesthebesatz von derzeit 200 % auf 280 % angehoben werden. Scheinsitzverlegungen in sog. Gewerbesteuer-Oasen, also Gemeinden mit einem sehr niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz, soll mit allen zur Verfügung stehenden administrativen Maßnahmen wirksam begegnet werden. Im Übrigen soll die Gewerbesteuer unangetastet bleiben. Dies betrifft insbesondere die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (so für Zinsen und bestimmte Mietaufwendungen) und aber auch die erweiterte Grundstückskürzung.





Hinweis:





Mitte letzten Jahres hatte die vom BMF eingesetzte Expertenkommission umfangreiche Vorschläge zur Fortentwicklung der Unternehmensbesteuerung gemacht. Diese Ansätze werden im Koalitionsvertrag nicht angesprochen. Allerdings soll nach dem Koalitionsvertrag geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen rechtsformunabhängig in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.





Die Investitionstätigkeit soll angeregt werden durch einen „Investitions-Booster“: Für Ausrüstungsinvestitionen soll eine degressive Abschreibung von 30 % für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden. Dieses – allerdings nicht gerade neue – Instrument würde es erlauben, die Investitionsausgaben kurzfristig steuermindernd geltend zu machen, was zu positiven Liquiditätseffekten durch die Verschiebung der Steuerlast in spätere Jahre führt.





Hinweis:





Es ist damit zu rechnen, dass diese degressive Abschreibung kurzfristig eingeführt werden wird. Aktuell ist der zeitliche Anwendungsbereich offen, so dass zu prüfen ist, ob anstehende größere Investitionen hinausgeschoben werden, bis klar ist, ab wann diese degressive Abschreibung greifen wird.





Zur Stützung der Wirtschaft sind weiterhin vorgesehen eine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und eine Reduktion der Umlagen und Netzentgelte. Daneben soll die Elektromobilität gefördert werden, was insbesondere als Stütze der Automobilindustrie und deren Zuliefererindustrie dienen soll:





–  Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge soll eine Sonderabschreibung eingeführt werden.





–  Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen soll zudem ausgeweitet werden durch Anhebung der maßgeblichen Bruttopreisgrenze auf 100 000 €.





–  Zur Förderung der umweltfreundlichen E-Mobilität sollen Elektroautos allgemein bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuer befreit werden.





Bei der steuerlichen Forschungszulage sollen der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren vereinfacht werden.





Hinweis:





Nicht angesprochen wird die erbschaftsteuerliche Begünstigung bei der Übertragung von Unternehmensvermögen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Offensichtlich sind insoweit keine Änderungen geplant. Abzuwarten bleibt allerdings der Ausgang der diese Fragen betreffenden Verfahren beim BVerfG. In der Praxis kann jedenfalls nur dazu geraten werden, vorgesehene Übertragungen auf die nächste Familiengeneration umzusetzen, um die aktuell bestehenden umfangreichen Vergünstigungen zu nutzen.





Bei der Umsatzsteuer sind folgende Maßnahmen vorgesehen:





–  Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden. Dies würde zu einer Entlastung von Restaurants führen (die ggf. an die Kunden weitergegeben werden kann), aber auch z.B. in Bäckereien und Imbissen die Differenzierung bei Speisen zwischen Außerhausverkauf (regelmäßig 7 %) und Verzehrung an Ort und Stelle (aktuell regelmäßig 19 % Umsatzsteuer) erübrigen.





–  Auf die verpflichtende Ausgabe von Kassenbons soll verzichtet werden. Andererseits soll für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100 000 € ab dem 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.





–  Um Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, soll die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden.





Für Hauseigentümer





Im Immobilienbereich werden zwei Aspekte angesprochen:





–  Zur Neubauförderung und zur Sanierung bestehenden Wohnraums sollen steuerliche Maßnahmen verbessert werden.





–  Die Kosten für energetische Sanierungen geerbter Immobilien sollen künftig von der Einkommensteuer absetzbar sein. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gerade solche Immobilien oftmals energetisch in einem sehr schlechten Zustand sind und eine Sanierung die Erben stark belasten kann.





Weiterhin soll das Vermieten attraktiver werden durch den Grundsatz „Wer günstig vermietet, wird steuerlich belohnt“. Offen bleibt, wie dies umgesetzt werden soll.


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