Für Personengesellschaften

Kommanditisten: Keine Korrektur der Verlustverrechnung bei Zurückbezahlung einer Einlage, aber bestehender Außenhaftung auf Grund Handelsregistereintragung

21. Mai 2025


Ein Kommanditist kann anteilige Verluste der Gesellschaft nur insoweit bei seiner Einkommensteuerveranlagung mit anderen Einkünften verrechnen, als er durch diese Verluste auch wirtschaftlich belastet ist. Insoweit ist die Verlustverrechnung auf die geleistete Einlage bzw. eine im Handelsregister eingetragene höhere Haftsumme begrenzt. Im Grundsatz gilt daher, dass soweit der anteilige Verlust zu einem negativen Kapitalkonto führt oder dieses erhöht, der Verlust zunächst nicht mit anderen Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen werden darf. Ein solcher Verlust kann dann steuerlich nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft verrechnet werden.





Ergänzend ist aber auch geregelt, dass eine erfolgte Verlustverrechnung durch eine spätere fiktive Gewinnhinzurechnung korrigiert wird, wenn die wirtschaftliche Belastung in Gestalt einer geleisteten Einlage in das Gesellschaftsvermögen, welche den Verlustausgleich oder -abzug zunächst gerechtfertigt hat, nachträglich durch Entnahmen entfällt. Insoweit hat der BFH allerdings mit Entscheidung vom 16.1.2025 (Az. IV R 11/22) klargestellt, dass dies dann nicht in Betracht kommt, wenn eine überschießende Außenhaftung besteht, also der Kommanditist mit einer gegenüber der geleisteten Einlage höheren Haftsumme im Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall bleibt es trotz der getätigten Entnahme dabei, dass der Kommanditist den bisher berücksichtigten Verlust (weiterhin) wirtschaftlich trägt. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob die Außenhaftung erst durch die Entnahme wiederauflebt oder ob die Außenhaftung – unabhängig von der Entnahme – auf Grund bisher unzureichender Einlagen bereits besteht.





Handlungsempfehlung:





Die Eintragung einer entsprechenden Haftung des Kommanditisten im Handelsregister kann mithin die steuerliche Verrechnung von Verlusten gewährleisten und ebenso nach erfolgter Verrechnung von Verlusten in späteren Jahren getätigte Entnahmen abfedern. Allerdings begründet dies auch eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten in Form der erweiterten Haftung. Insoweit sollte sorgfältig – auch unter Hinzuziehung steuerlichen Rats – abgewogen werden zwischen der wirtschaftlichen Haftung des Kommanditisten und dem Vorteil aus der steuerlichen Geltendmachung der Verluste.


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